BGH Beschluss vom 17.03.2009 – 4 StR 648/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. März 2009 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2009 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha- gen vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Ge- neralbundesanwalts in der Antragsschrift vom 30. Dezember 2008 zu §§ 174, 78, 78 b StGB auch für die Tat II. 4 gelten (vgl. UA 66, 75).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer