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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VI ZA 2/09
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
mangels einer erkennbaren Erfolgsaussicht des beabsichtigten
Rechtsmittels abgewiesen (§§ 114,118 ZPO).
Dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - VersR
2008, 1559 kann nicht entnommen werden, dass ein
Prozesskostenhilfeantrag nicht in der Weise zu begründen wäre, dass
die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels beurteilt werden
kann. In diesem Beschluss hat der Senat lediglich die Auffassung des
Berufungsgerichts bestätigt, dass der Berufungsführer nicht durch
wirtschaftliches Unvermögen gehindert sei, die Berufungsbegründungs-
frist einzuhalten, wenn dem innerhalb laufender Rechtsmittelfrist
eingereichten Prozesskostenhilfeantrag die vollständige – wenn auch
als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung beigegeben worden
ist. Hingegen verhält sich dieser Beschluss nicht zur Frage der
Begründung der Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsmittels in
einem Prozesskostenhilfeantrag.
Nach der Begründung des Berufungsurteils hätte die Nichtzulassungs-
beschwerde der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, zumal
das Urteil des Landgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beklagten und der Hinweispflicht des Richters aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen worden ist.
Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 O 437/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.02.2009 - 11 U 56/08 -