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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VI ZA 2/09

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 2/09

BESCHLUSS

vom

17. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

mangels einer erkennbaren Erfolgsaussicht des beabsichtigten

Rechtsmittels abgewiesen (§§ 114,118 ZPO).

Dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - VersR

2008, 1559 kann nicht entnommen werden, dass ein

Prozesskostenhilfeantrag nicht in der Weise zu begründen wäre, dass

die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels beurteilt werden

kann. In diesem Beschluss hat der Senat lediglich die Auffassung des

Berufungsgerichts bestätigt, dass der Berufungsführer nicht durch

wirtschaftliches Unvermögen gehindert sei, die Berufungsbegründungs-

frist einzuhalten, wenn dem innerhalb laufender Rechtsmittelfrist

eingereichten Prozesskostenhilfeantrag die vollständige – wenn auch

als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung beigegeben worden

ist. Hingegen verhält sich dieser Beschluss nicht zur Frage der

Begründung der Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsmittels in

einem Prozesskostenhilfeantrag.

Nach der Begründung des Berufungsurteils hätte die Nichtzulassungs-

beschwerde der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, zumal

das Urteil des Landgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beklagten und der Hinweispflicht des Richters aufgehoben

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das

Landgericht zurückverwiesen worden ist.

Müller

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 O 437/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.02.2009 - 11 U 56/08 -