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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VI ZB 20/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vi-

zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-

ter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Hof vom 20. Februar 2008 wird auf Kosten der

Klägerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.185,97 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat mit der beim Amtsgericht H. erhobenen Klage wegen

ihres Schadens aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend

gemacht. Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei dem Unfall durch einen in Polen

zugelassenen LKW beschädigt. Beklagte sind das Deutsche Büro Grüne Karte

und der in Polen wohnhafte Halter und Fahrer des LKW. Das Amtsgericht hat

beide Beklagte teilweise als Gesamtschuldner verurteilt und die Klage im Übri-

gen abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

24. Oktober 2007 zugestellt worden. Diese haben dagegen mit einem am

22. November 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung zum Landgericht H.

eingelegt. Die in der Akte befindliche Berufungsbegründungsschrift trägt den

Eingangsstempel vom 27. Dezember 2007. Die Klägerin hat geltend gemacht,

entgegen dem Datum des Eingangsstempels sei die Berufungsbegründung

rechtzeitig am 24. Dezember 2007 zwischen 13 und 14 Uhr in den Nachtbrief-

kasten des Justizgebäudes eingeworfen worden. Hilfsweise hat die Klägerin

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die

Beweiskraft des Eingangsstempels angesichts der dienstlichen Äußerungen

des zuständigen Justizpersonals durch die von der Klägerin vorgelegten eides-

stattlichen Versicherungen nicht zerstört sei. Den Wiedereinsetzungsantrag hat

es zurückgewiesen, weil lediglich ein nicht ordnungsgemäßes Einwerfen der

Briefsendung in den Nachtbriefkasten in Betracht komme und darin ein Ver-

schulden des Parteivertreters zu sehen sei.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Beru-

fung der Klägerin als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für

eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzu-

lässig verworfen. Auf die Frage, wann die Berufungsbegründungsschrift beim

Landgericht H. eingegangen ist, kommt es dafür ebenso wenig an wie darauf,

ob Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht sind. Denn

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die Berufung ist mit Ablauf des 26. November 2007 (Montag) unheilbar unzu-

lässig geworden.

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Mit Recht verweist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, dass die

Berufung beim Oberlandesgericht B. hätte eingelegt werden müssen.

Denn gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sind die Oberlandesgerichte in bür-

gerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung

über Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die gegen eine Partei erho-

ben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshän-

gigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfas-

sungsgesetzes hatte. Diese Vorschrift gilt auch in den Fällen einfacher Streit-

genossenschaft (Senatsurteil BGHZ 155, 46, 48 f.).

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Danach war im vorliegenden Fall das Landgericht H. , bei dem die Beru-

fung eingelegt worden ist, nicht zuständig. Ausweislich der Klageerweiterungs-

schrift vom 26. Februar 2007 und der in der Sache ergangenen Urteile wohnte

der Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung gegen ihn in Polen. Gegen

den entsprechenden Vortrag in der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die Klä-

gerin keine Einwendungen erhoben, nachdem die Rechtsbeschwerdeerwide-

rung ihren Verfahrensbevollmächtigten übersandt worden ist.

8

Die Unzuständigkeit des Landgerichts H. ist im Rechtsbeschwerdever-

fahren zu berücksichtigen, obwohl erst in der Rechtsbeschwerdeerwiderung auf

die maßgebliche Rechtslage hingewiesen worden ist. Die Zulässigkeit der Beru-

fung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen, weil ein Verfah-

ren vor dem Revisionsgericht nur möglich ist, solange der Rechtsstreit noch

nicht rechtskräftig beendet ist, was neben der Zulässigkeit der Revision voraus-

setzt, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegrif-

fen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe

gehalten worden ist (BGHZ 6, 369, 370; 7, 280, 284; 102, 37, 38; BGH, Be-

schluss vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 - NJW-RR 1992, 1338, 1339; Zöl-

ler/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 557 Rn. 8). Dies gilt ersichtlich auch, sofern das

Berufungsurteil mit der Rechtsbeschwerde angegriffen wird.

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Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind danach zu

verneinen. Die in der Rechtsbeschwerdeschrift gerügten Verfahrensfehler des

Berufungsgerichts haben sich, sofern die Rügen gerechtfertigt sein sollten, nicht

ausgewirkt. Die Berufung war unabhängig davon als unzulässig zu verwerfen.

Dass verfahrensrechtliche Möglichkeiten bestanden hätten, die Verwerfung zu

vermeiden, macht die Rechtsbeschwerde nach Kenntnisnahme vom Vorbringen

in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht geltend.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

AG Hof, Entscheidung vom 19.10.2007 - 13 C 1790/06 -

LG Hof, Entscheidung vom 20.02.2008 - 22 S 100/07 -