BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VI ZB 20/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-
ter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Hof vom 20. Februar 2008 wird auf Kosten der
Klägerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.185,97 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit der beim Amtsgericht H. erhobenen Klage wegen
ihres Schadens aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend
gemacht. Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei dem Unfall durch einen in Polen
zugelassenen LKW beschädigt. Beklagte sind das Deutsche Büro Grüne Karte
und der in Polen wohnhafte Halter und Fahrer des LKW. Das Amtsgericht hat
beide Beklagte teilweise als Gesamtschuldner verurteilt und die Klage im Übri-
gen abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
24. Oktober 2007 zugestellt worden. Diese haben dagegen mit einem am
22. November 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung zum Landgericht H.
eingelegt. Die in der Akte befindliche Berufungsbegründungsschrift trägt den
Eingangsstempel vom 27. Dezember 2007. Die Klägerin hat geltend gemacht,
entgegen dem Datum des Eingangsstempels sei die Berufungsbegründung
rechtzeitig am 24. Dezember 2007 zwischen 13 und 14 Uhr in den Nachtbrief-
kasten des Justizgebäudes eingeworfen worden. Hilfsweise hat die Klägerin
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die
Beweiskraft des Eingangsstempels angesichts der dienstlichen Äußerungen
des zuständigen Justizpersonals durch die von der Klägerin vorgelegten eides-
stattlichen Versicherungen nicht zerstört sei. Den Wiedereinsetzungsantrag hat
es zurückgewiesen, weil lediglich ein nicht ordnungsgemäßes Einwerfen der
Briefsendung in den Nachtbriefkasten in Betracht komme und darin ein Ver-
schulden des Parteivertreters zu sehen sei.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Beru-
fung der Klägerin als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzu-
lässig verworfen. Auf die Frage, wann die Berufungsbegründungsschrift beim
Landgericht H. eingegangen ist, kommt es dafür ebenso wenig an wie darauf,
ob Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht sind. Denn
die Berufung ist mit Ablauf des 26. November 2007 (Montag) unheilbar unzu-
lässig geworden.
Mit Recht verweist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, dass die
Berufung beim Oberlandesgericht B. hätte eingelegt werden müssen.
Denn gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sind die Oberlandesgerichte in bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
über Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die gegen eine Partei erho-
ben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshän-
gigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes hatte. Diese Vorschrift gilt auch in den Fällen einfacher Streit-
genossenschaft (Senatsurteil BGHZ 155, 46, 48 f.).
Danach war im vorliegenden Fall das Landgericht H. , bei dem die Beru-
fung eingelegt worden ist, nicht zuständig. Ausweislich der Klageerweiterungs-
schrift vom 26. Februar 2007 und der in der Sache ergangenen Urteile wohnte
der Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung gegen ihn in Polen. Gegen
den entsprechenden Vortrag in der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die Klä-
gerin keine Einwendungen erhoben, nachdem die Rechtsbeschwerdeerwide-
rung ihren Verfahrensbevollmächtigten übersandt worden ist.
Die Unzuständigkeit des Landgerichts H. ist im Rechtsbeschwerdever-
fahren zu berücksichtigen, obwohl erst in der Rechtsbeschwerdeerwiderung auf
die maßgebliche Rechtslage hingewiesen worden ist. Die Zulässigkeit der Beru-
fung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen, weil ein Verfah-
ren vor dem Revisionsgericht nur möglich ist, solange der Rechtsstreit noch
nicht rechtskräftig beendet ist, was neben der Zulässigkeit der Revision voraus-
setzt, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegrif-
fen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe
gehalten worden ist (BGHZ 6, 369, 370; 7, 280, 284; 102, 37, 38; BGH, Be-
schluss vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 - NJW-RR 1992, 1338, 1339; Zöl-
ler/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 557 Rn. 8). Dies gilt ersichtlich auch, sofern das
Berufungsurteil mit der Rechtsbeschwerde angegriffen wird.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind danach zu
verneinen. Die in der Rechtsbeschwerdeschrift gerügten Verfahrensfehler des
Berufungsgerichts haben sich, sofern die Rügen gerechtfertigt sein sollten, nicht
ausgewirkt. Die Berufung war unabhängig davon als unzulässig zu verwerfen.
Dass verfahrensrechtliche Möglichkeiten bestanden hätten, die Verwerfung zu
vermeiden, macht die Rechtsbeschwerde nach Kenntnisnahme vom Vorbringen
in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht geltend.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Hof, Entscheidung vom 19.10.2007 - 13 C 1790/06 -
LG Hof, Entscheidung vom 20.02.2008 - 22 S 100/07 -