BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VI ZR 145/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Rich-
terin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Februar 2009 gegen den
Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005,
1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-
zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte
Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Müller Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.06.2007 - 7 O 508/06 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.06.2008 - 8 U 88/07 -