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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – 1 StR 80/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 22. September 2008 wird als unbegründet verwor-
fen (§ 349 Abs. 2 StPO) mit der Maßgabe, dass der Angeklagte
unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg - Ju-
gendrichter - vom 12. Juni 2008 (40 Ds ) verur-
teilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Die Jugendkammer hat das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom
12. Juni 2008 zwar inhaltlich in seine Verurteilung einbezogen, dies jedoch auf
Grund eines Tenorierungsversehens nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck
gebracht (UA S. 24 f.). Der Senat holt dies entsprechend dem Antrag des Ge-
neralbundesanwalts im Wege einer klarstellenden Ergänzung nach (vgl. Senat,
Beschl. vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96).
Nack Wahl Kolz
Jäger Sander