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BGH Urteil vom 18.03.2009 – 2 StR 16/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 16/09

URTEIL

vom

18. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck

und der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Köln vom 3. September 2008 im Ausspruch über die im Fall II 6

der Urteilsgründe (Fall 4 der Anklage) verhängte Einzelstrafe und

im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

sowie wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung unter Ge-

währung eines Härteausgleichs wegen einer vollstreckten Geldstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, fünf Monaten und drei Wochen verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zum Straf-

ausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

Die im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landge-

richt hat bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, dass der Ange-

klagte den Geschlechtsverkehr und auch den Analverkehr in den unter II 5 und

6 der Urteilsgründe festgestellten Fällen ungeschützt und bis zum Samener-

guss durchgeführt hat (UA S. 57). Es hat in beiden Fällen jeweils eine Freiheits-

strafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. In den Feststellungen

heißt es demgegenüber im Fall II 6, dass der Angeklagte den Analverkehr ab-

brach, als die Geschädigte über Schmerzen klagte (UA S. 14). Es ist nicht aus-

zuschließen, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen die-

ser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausge-

wirkt hat. Sollte der Angeklagte den Analverkehr vor dem Samenerguss wegen

Schmerzensäußerungen der Geschädigten abgebrochen haben, wäre dieser

Umstand eher strafmildernd zu berücksichtigen.

3

Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheits-

strafe zur Folge. Der Senat schließt aus, dass die weiteren Einzelstrafen von

dem Fehler im Fall II 6 der Urteilsgründe beeinflusst sind.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt