Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 18.03.2009 – 2 StR 16/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 3. September 2008 im Ausspruch über die im Fall II 6
der Urteilsgründe (Fall 4 der Anklage) verhängte Einzelstrafe und
im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
sowie wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung unter Ge-
währung eines Härteausgleichs wegen einer vollstreckten Geldstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, fünf Monaten und drei Wochen verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zum Straf-
ausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
2
Die im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landge-
richt hat bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, dass der Ange-
klagte den Geschlechtsverkehr und auch den Analverkehr in den unter II 5 und
6 der Urteilsgründe festgestellten Fällen ungeschützt und bis zum Samener-
guss durchgeführt hat (UA S. 57). Es hat in beiden Fällen jeweils eine Freiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. In den Feststellungen
heißt es demgegenüber im Fall II 6, dass der Angeklagte den Analverkehr ab-
brach, als die Geschädigte über Schmerzen klagte (UA S. 14). Es ist nicht aus-
zuschließen, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen die-
ser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausge-
wirkt hat. Sollte der Angeklagte den Analverkehr vor dem Samenerguss wegen
Schmerzensäußerungen der Geschädigten abgebrochen haben, wäre dieser
Umstand eher strafmildernd zu berücksichtigen.
3
Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheits-
strafe zur Folge. Der Senat schließt aus, dass die weiteren Einzelstrafen von
dem Fehler im Fall II 6 der Urteilsgründe beeinflusst sind.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt