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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – 2 StR 575/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 575/08

1.

2.

wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 7. Juli 2008, soweit es diesen Ange-

klagten betrifft, im Fall II B 2 Nr. 5 (Fall III Nr. 5 der Anklage)

sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. sowie die

Revision der Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete

Urteil werden verworfen.

4. Die Angeklagte B. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

1. Die Verurteilung des Angeklagten R. im Fall II B 2 Nr. 5 der Ur-

teilsgründe (Fall III Nr. 5 der Anklage) war aufzuheben. Zwar enthält das Urteil

insoweit einen Schuldspruch; auch ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren und

acht Monaten verhängt worden. Es fehlt jedoch an der Feststellung eines Sach-

verhalts, der den Schuldspruch wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen

Einschleusens von Ausländern hier tragen könnte. Die Feststellungen des

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Landgerichts sind insoweit lückenhaft (UA S. 13). Dies kann nicht, wie der Ge-

neralbundesanwalt meint, als bloßes Schreibversehen behandelt werden, denn

es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Feststellung von Zeit, Ort, Umfang und Ablauf

dieser konkreten Tat. Dass diese sich vermutlich als Einzeltat innerhalb einer

Serie darstellte, reicht nicht aus.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und der Straf-

zumessung hinsichtlich dieser Tat sowie der Gesamtstrafe und zur Zurückver-

weisung. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten R. auf.

2. Die Revision der Angeklagten B. ist unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt