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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – 2 StR 575/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 7. Juli 2008, soweit es diesen Ange-
klagten betrifft, im Fall II B 2 Nr. 5 (Fall III Nr. 5 der Anklage)
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. sowie die
Revision der Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete
Urteil werden verworfen.
4. Die Angeklagte B. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
1. Die Verurteilung des Angeklagten R. im Fall II B 2 Nr. 5 der Ur-
teilsgründe (Fall III Nr. 5 der Anklage) war aufzuheben. Zwar enthält das Urteil
insoweit einen Schuldspruch; auch ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren und
acht Monaten verhängt worden. Es fehlt jedoch an der Feststellung eines Sach-
verhalts, der den Schuldspruch wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen
Einschleusens von Ausländern hier tragen könnte. Die Feststellungen des
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Landgerichts sind insoweit lückenhaft (UA S. 13). Dies kann nicht, wie der Ge-
neralbundesanwalt meint, als bloßes Schreibversehen behandelt werden, denn
es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Feststellung von Zeit, Ort, Umfang und Ablauf
dieser konkreten Tat. Dass diese sich vermutlich als Einzeltat innerhalb einer
Serie darstellte, reicht nicht aus.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und der Straf-
zumessung hinsichtlich dieser Tat sowie der Gesamtstrafe und zur Zurückver-
weisung. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten R. auf.
2. Die Revision der Angeklagten B. ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt