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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – 4 StR 659/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 659/08

BESCHLUSS

vom

18. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen mit Zu-

stimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 18. März 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4,

354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall

II. 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts Rostock

vom 5. September 2008 eingestellt; insoweit werden die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Das Verfahren wird im Fall II. 10 der Gründe des vorge-

nannten Urteils gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den

Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten werden

a)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfäl-

schung in acht Fällen und des Missbrauchs von

Ausweispapieren schuldig ist,

b)

die im Fall II. 10 der Urteilsgründe erkannte Einzel-

strafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

5. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-

einheit mit Einschleusen von Ausländern, wegen Urkundenfälschung in sieben

Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung und wegen Missbrauchs von

Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Straf-

aussetzung zur Bewährung verurteilt; ferner hat es bestimmt, dass sechs Mona-

te der Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für eine Verfahrensverzögerung

als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-

ner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmit-

tel erweist sich - nach Beschränkung des Verfahrens - im Wesentlichen als un-

begründet.

2

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 6 der Urteilsgründe sowie die

Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf den Vorwurf

der Urkundenfälschung führen zur Änderung des Schuldspruchs und zum Weg-

fall der im Fall II. 6 erkannten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe.

Darüber hinaus veranlasst die Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 10 der

Urteilsgründe zur Herabsetzung der insoweit von der Strafkammer erkannten

Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Senat kann in entsprechender

Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO diese Einzelstrafe auf die von der Straf-

kammer in den übrigen Fällen vollendeter Urkundenfälschung erkannte Strafe

von acht Monaten Freiheitsstrafe festsetzen.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Daran ändern die Teileinstel-

lung und die Beschränkung des Verfahrens nichts, zumal dies den Schuldgehalt

des strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Wesentlichen unberührt lässt.

Der Senat schließt deshalb angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden

Einzelstrafen aus, dass der Tatrichter ohne die viermonatige Freiheitsstrafe im

Fall II. 6 und unter Zugrundelegung der ermäßigten Einzelstrafe im Fall II. 10

auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Franke