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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – 4 StR 659/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen mit Zu-
stimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 18. März 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4,
354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall
II. 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts Rostock
vom 5. September 2008 eingestellt; insoweit werden die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Das Verfahren wird im Fall II. 10 der Gründe des vorge-
nannten Urteils gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den
Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten werden
a)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfäl-
schung in acht Fällen und des Missbrauchs von
Ausweispapieren schuldig ist,
b)
die im Fall II. 10 der Urteilsgründe erkannte Einzel-
strafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-
einheit mit Einschleusen von Ausländern, wegen Urkundenfälschung in sieben
Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung und wegen Missbrauchs von
Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Straf-
aussetzung zur Bewährung verurteilt; ferner hat es bestimmt, dass sechs Mona-
te der Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für eine Verfahrensverzögerung
als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-
ner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmit-
tel erweist sich - nach Beschränkung des Verfahrens - im Wesentlichen als un-
begründet.
2
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 6 der Urteilsgründe sowie die
Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf den Vorwurf
der Urkundenfälschung führen zur Änderung des Schuldspruchs und zum Weg-
fall der im Fall II. 6 erkannten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe.
Darüber hinaus veranlasst die Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 10 der
Urteilsgründe zur Herabsetzung der insoweit von der Strafkammer erkannten
Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Senat kann in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO diese Einzelstrafe auf die von der Straf-
kammer in den übrigen Fällen vollendeter Urkundenfälschung erkannte Strafe
von acht Monaten Freiheitsstrafe festsetzen.
3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Daran ändern die Teileinstel-
lung und die Beschränkung des Verfahrens nichts, zumal dies den Schuldgehalt
des strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Wesentlichen unberührt lässt.
Der Senat schließt deshalb angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden
Einzelstrafen aus, dass der Tatrichter ohne die viermonatige Freiheitsstrafe im
Fall II. 6 und unter Zugrundelegung der ermäßigten Einzelstrafe im Fall II. 10
auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Franke