BGH Beschluss vom 18.03.2009 – IV ZR 293/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 18. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 70.189 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. a) Das Berufungsgericht (TransportR 2007, 258) nimmt an, zwar
gehöre die Frachtführerhaftpflichtversicherung nach Nr. 10 Buchst. b der
Anlage A zum VAG zu den Großrisiken i.S. von § 187 VVG a.F. i.V. mit
Art. 10 Abs. 1 EGVVG a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erwähnte
Haftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist an-
derer Auffassung und sieht darin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung.
b) Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung
müsste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gründen, in wel-
chem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob
die Haftpflicht aus Speditions- und Lagerverträgen zu den Großrisiken
gehört (vgl. BGHZ 159, 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der Be-
schwerdebegründung.
Nach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen An-
sicht gehört dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum VAG entspre-
chend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des Land-
frachtführers zu den Großrisiken, nicht die der Spediteure und Lagerhal-
ter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder
aufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso (Schwin-
towski/Brömmelmeyer/Klär, PK-VersR § 210 Rdn. 13; Möhrle, Laufende
Versicherung S. 158, 164; Ehlers, TransportR 2007, 5, 12 und 2006, 7,
8; Flach, TransportR 2008, 56, 61; Freitag, r+s 2008, 96, 100; Thume,
TransportR 2006, 1, 5; Heuer, TransportR 2007, 55). Letzterer, einer der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten, befürwortet zwar eine analoge
Anwendung des § 187 VVG auf die Haftpflichtversicherung der Spediteu-
re und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung lässt sich vertreten,
belegt aber nicht, dass die Rechtsfrage i.S. der Zulassungsrechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs umstritten ist.
Davon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht für
die Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. Klär aaO).
2. a) Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen
Rechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die
Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in der das
Kündigungserfordernis abbedungen ist (Ziff. 8.3 Abs. 2 AVB), gemäß
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a VVG a.F. als
unwirksam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer
nachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinba-
rung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen
könne, nicht aber deren Nichtigkeit. Habe der Versicherungsvertrag mit
der Firma D. - wie behauptet - nur deren Haftung aus Frachtverträgen
gedeckt, könne sich die Beklagte auf die Klausel berufen. Bei einer Prü-
fung des § 15a VVG a.F. scheide eine abstrakt-generelle Wirksamkeits-
kontrolle aus.
b) Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Beru-
fungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden.
§ 15a VVG a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Rege-
lungen über halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes
auf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allge-
meine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer nachteili-
ge Abweichungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterlie-
gen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt auch der
Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) und sind an der
halbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994
- IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 ff. und vom 26. September 2007 - IV
ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 15, 22 ff., insbesondere 26 ff.; zur Li-
teratur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl.
Vorb. v. § 307 BGB Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. AGB-Recht 5. Aufl. § 307
Rdn. 14, 111; HK-VVG/Brömmelmeyer, Einleitung Rdn. 12 f., § 18
Rdn. 5 f.).
Da Ziffer 8.3 Abs. 2 AVB generell Geltung auch für Speditions- und
Lagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Un-
wirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelangt. An die Stelle der un-
wirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 6
Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. Auf den konkreten Deckungsumfang der Firma
D. kommt es danach nicht an. Davon abgesehen hat das Berufungs-
gericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen ohne Rechtsfehler
dahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht schon von Anfang
an Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltertätigkeit umfasste, im Wege
der Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert werden konnte.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2005 - 419 O 69/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 208/05 -