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BGH Beschluss vom 18.03.2009 – IV ZR 293/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 18. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-

ten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 70.189 €

Gründe

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Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die

Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. a) Das Berufungsgericht (TransportR 2007, 258) nimmt an, zwar

gehöre die Frachtführerhaftpflichtversicherung nach Nr. 10 Buchst. b der

Anlage A zum VAG zu den Großrisiken i.S. von § 187 VVG a.F. i.V. mit

Art. 10 Abs. 1 EGVVG a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erwähnte

Haftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist an-

derer Auffassung und sieht darin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung.

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b) Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung

müsste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gründen, in wel-

chem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob

die Haftpflicht aus Speditions- und Lagerverträgen zu den Großrisiken

gehört (vgl. BGHZ 159, 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der Be-

schwerdebegründung.

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Nach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen An-

sicht gehört dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum VAG entspre-

chend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des Land-

frachtführers zu den Großrisiken, nicht die der Spediteure und Lagerhal-

ter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder

aufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso (Schwin-

towski/Brömmelmeyer/Klär, PK-VersR § 210 Rdn. 13; Möhrle, Laufende

Versicherung S. 158, 164; Ehlers, TransportR 2007, 5, 12 und 2006, 7,

8; Flach, TransportR 2008, 56, 61; Freitag, r+s 2008, 96, 100; Thume,

TransportR 2006, 1, 5; Heuer, TransportR 2007, 55). Letzterer, einer der

Prozessbevollmächtigten der Beklagten, befürwortet zwar eine analoge

Anwendung des § 187 VVG auf die Haftpflichtversicherung der Spediteu-

re und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung lässt sich vertreten,

belegt aber nicht, dass die Rechtsfrage i.S. der Zulassungsrechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs umstritten ist.

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Davon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht für

die Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. Klär aaO).

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2. a) Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen

Rechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die

Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in der das

Kündigungserfordernis abbedungen ist (Ziff. 8.3 Abs. 2 AVB), gemäß

§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a VVG a.F. als

unwirksam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer

nachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinba-

rung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen

könne, nicht aber deren Nichtigkeit. Habe der Versicherungsvertrag mit

der Firma D. - wie behauptet - nur deren Haftung aus Frachtverträgen

gedeckt, könne sich die Beklagte auf die Klausel berufen. Bei einer Prü-

fung des § 15a VVG a.F. scheide eine abstrakt-generelle Wirksamkeits-

kontrolle aus.

b) Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Beru-

fungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden.

§ 15a VVG a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Rege-

lungen über halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes

auf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allge-

meine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer nachteili-

ge Abweichungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterlie-

gen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt auch der

Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) und sind an der

halbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994

- IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 ff. und vom 26. September 2007 - IV

ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 15, 22 ff., insbesondere 26 ff.; zur Li-

teratur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl.

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Vorb. v. § 307 BGB Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. AGB-Recht 5. Aufl. § 307

Rdn. 14, 111; HK-VVG/Brömmelmeyer, Einleitung Rdn. 12 f., § 18

Rdn. 5 f.).

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Da Ziffer 8.3 Abs. 2 AVB generell Geltung auch für Speditions- und

Lagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Un-

wirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelangt. An die Stelle der un-

wirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 6

Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. Auf den konkreten Deckungsumfang der Firma

D. kommt es danach nicht an. Davon abgesehen hat das Berufungs-

gericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen ohne Rechtsfehler

dahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht schon von Anfang

an Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltertätigkeit umfasste, im Wege

der Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert werden konnte.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2005 - 419 O 69/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 208/05 -