BGH Beschluss vom 18.03.2009 – IX ZB 296/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 18. März 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Be-
schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008
wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Auch ein anderes Rechtsmittel
ist gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2008 nicht gegeben. Das Oberlan-
desgericht hat in diesem Beschluss über verschiedene Gehörsrügen des
Schuldners entschieden. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der
Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.
Die nicht statthafte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-
ser Angelegenheit rechnen.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 4 T 2/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2008 - 10 W 9/08 -