Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2009 – IX ZB 296/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 18. März 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine

Rechtsbeschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Be-

schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008

wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Auch ein anderes Rechtsmittel

ist gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2008 nicht gegeben. Das Oberlan-

desgericht hat in diesem Beschluss über verschiedene Gehörsrügen des

Schuldners entschieden. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der

Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.

Die nicht statthafte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2

ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-

ser Angelegenheit rechnen.

4

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 4 T 2/07 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2008 - 10 W 9/08 -