BGH Beschluss vom 18.03.2009 – IX ZR 188/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 18. März 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Streit-
wertfestsetzung gemäß Beschluss vom 18. Februar 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der vom Senat
für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert zu
einem erheblichen Teil kapitalisierte Zinsen enthält.
Bei dem betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 € handelt es
sich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO
für den Streitwert unbeachtlich wären. Zinsforderungen sind ausnahmsweise
keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs
sind. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Scha-
den eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst
(BGH, Beschl. v. 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp ZPO § 4 Nr. 30; vgl.
auch OLG Schleswig, SchlHA 1951, 46 f; ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO,
22. Aufl. § 4 Rn. 32).
So verhält es sich im Streitfall. Der Beschwerdeführer hatte denjenigen
Schaden eingeklagt, der ihm durch die nach seiner Auffassung mangelhafte
Vertretung durch die Beschwerdegegnerin entstanden war. Zu diesem Schaden
gehörten auch die Prozesszinsen, die er - ausgehend von seiner Rechtsposi-
tion - erhalten hätte, wenn die Beklagte die Vorprozesse ordnungsgemäß ge-
führt hätte.
Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO sind nur dieje-
nigen (nicht ausgerechneten) Zinsen, die der Beklagte im vorliegenden Re-
gressprozess wegen Nichterfüllung jenes Schadensersatzanspruchs aus Ver-
zug bzw. § 291 BGB fordert. Ihre Berechtigung hängt von der Berechtigung der
Schadensersatzforderung als Hauptforderung ab.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 27 O 994/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 11 U 22/07 -