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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – 4 StR 629/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 629/08

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen

A. II. 3 bis 8, 12, 13 sowie 15 bis 23 der Gründe des Urteils des

Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2008 eingestellt; insoweit

trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem

Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-

teil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

schweren sexuellen Missbrauchs in vier Fällen [Fälle A. II. 2,

9, 10, 11], des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei

Fällen [Fälle A. II. 1 und 14] sowie des sexuellen Miss-

brauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen [Fälle A. II. 24 und

25] schuldig ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die

Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer mit den

Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des

Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts

Essen zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in zwölf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kin-

des in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in elf

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und angeord-

net, dass vier Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung

für eine überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten; im Übrigen hat es den

Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung

sachlichen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

aus verfahrensökonomischen Gründen und aus Gründen des Opferschutzes

gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den unter Nr. 1 der Beschlussformel genannten

Fällen ein und ändert den Schuldspruch entsprechend.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der in den

betreffenden Fällen erkannten Einzelstrafen. Dies entzieht dem Gesamtstrafen-

ausspruch und dem Ausspruch über die Kompensation wegen überlanger Ver-

fahrensdauer die Grundlage. Hierüber ist erneut zu entscheiden.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

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3

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5

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Jugendschutzkammer des

Landgerichts Essen zurück.

Tepperwien Maatz Athing

Franke Mutzbauer