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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – III ZB 13/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters

und Schilling

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. No-

vember 2008 (3 S 79/08), mit dem der Antrag der Klägerin auf Be-

willigung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung

gegen das ihr im Dezember 2000 zugestellte Urteil des Amtsge-

richts Hannover vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde,

ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Be-

schwerdegericht nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. No-

vember 2008 (3 S 79/08), mit dem die Berufung der Klägerin ge-

gen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November

2000 zurückgewiesen wurde, ist zwar die Rechtsbeschwerde statt-

haft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Antragstel-

lerin hat aber nicht innerhalb der Frist von 1 Monat nach Zustel-

lung des Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die Zustellung

ist am 2. Januar 2009 erfolgt - Antrag auf Prozesskostenhilfe ge-

stellt. Einer Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht bedurfte

es nicht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173).

Schlick

Seiters

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 23.11.2000 - 508 C 10420/00 -

LG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2008 - 3 S 79/08 -