BGH Beschluss vom 19.03.2009 – III ZB 93/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:
Die in der Eingabe des Klägers vom 18. November 2008 zu se- hende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 2008 - 12 T 76/08 - wird als unzulässig verworfen, weil eine Be- schwerde an den Bundesgerichtshof im Erinnerungsverfahren ge- gen den Kostenansatz nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Soweit diese und weitere Eingaben des Klägers als Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrich- ter - des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 2007 - 12 T 68/07 - anzusehen sind, wird diese auf seine Kosten als unzuläs- sig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulas- sung durch die zweite Instanz (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt werden kann. Hieran fehlt es. Darüber hinaus kann eine Rechts- beschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erhoben werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers stammen jedoch von ihm selbst.
Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Schilling
Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 31.10.2008 - 3 C 208/07 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 21.11.2008 - 12 T 76/08 -