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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – III ZR 106/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: BGHR:

nein ja

a) Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwart- schaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die in- nerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Be- triebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931).

b) Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105).

BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - III ZR 106/08 - OLG Bremen

LG Bremen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schil-

ling

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts in Bremen vom 27. März 2008 - 2 U 106/07 - wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 777.868 €

Gründe

I.

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche wegen der

Folgen eines Betriebsüberganges geltend.

Die Klägerin, eine Reederei, übernahm ab 1. Januar 2006 im Auftrag der

Universität H. die Bereederung eines Forschungsschiffes, die zuvor die

Beklagte durchgeführt hatte. In dem der Neubereederung vorausgegangenen,

europaweit durchgeführten Ausschreibungsverfahren, an der sich beide Partei-

en beteiligt hatten, hatte die Universität darauf hingewiesen, dass im Wechsel

des Bereederers ein Betriebsübergang nach § 613a BGB gesehen werden kön-

ne. Sie forderte die Bieter auf, bei ihrem Angebot alternativ zwei Angebote zu

machen, wobei bei einem die Anwendung des § 613a BGB in der Kalkulation zu

berücksichtigen sei.

3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie (die Klägerin) von den Ver-

pflichtungen aus den Altersversorgungszusagen für die Zeit ab Begründung der

Versorgungsanwartschaften bis zum 31. Dezember 2005 freizustellen. Mit ih-

rem Hilfsantrag begehrt sie die Zahlung von 777.868 €. Sie beruft sich auf eine

teleologische Reduktion des § 613a BGB sowie auf bereicherungsrechtliche

Ansprüche.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwer-

de, die sie allein darauf stützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

habe.

II.

6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die

Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO.

7

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und

deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-

lung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291).

8

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, wer für Versor-

gungsanwartschaften im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB

haftet, wenn dieser im Wege der Auftragsnachfolge nach Ausschreibung erfolgt,

nicht klärungsbedürftig.

9

1.

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass der

frühere Betriebsinhaber, wenn vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für

Arbeitnehmer Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, nach § 613a

Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsüber-

gang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche haftet (vgl. nur BAG, Urteile

vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - NZA-RR 2007, 310, 314 Rn. 40 und vom

21. Februar 2006 - 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931, 933 Rn. 32). Um derartige

Ansprüche geht es nicht. Eine weiter gehende Haftung des früheren Betriebsin-

habers für die - hier im Streit stehenden - Versorgungsanwartschaften wird we-

der von der Rechtsprechung noch von der Literatur in Betracht gezogen. Für

eine von der Beschwerde geforderte Gesetzeskorrektur in Form einer teleologi-

schen Reduktion besteht kein Anlass.

10

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber

mit § 613a Abs. 2 BGB Ansprüche des Arbeitnehmers absichern wollte, nicht

aber etwaige Belange des neuen Betriebsinhabers im Blick hatte. Vielmehr woll-

te der Gesetzgeber eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bishe-

rigen Arbeitgebers" vermeiden (vgl. dazu BT-Drucks. VI/1786, S. 67).

11

Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil

vorliegend dem (Teil-)Betriebsübergang eine Ausschreibung aufgrund öffentli-

chen Vergaberechts zugrunde lag und nach der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts (die ebenfalls zur Neubereederung eines Forschungs-

schiffes ergangen ist) § 613a BGB auch auf eine derartige Konstellation An-

wendung findet (BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - NZA 2006,

1105). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Betriebsübernehmer

den ihn treffenden nachteiligen Folgen in einem solchen Fall nicht schutzlos

ausgeliefert. Zwar können der Betriebsübernehmer und der alte Betriebsinhaber

die zu erwartenden Versorgungslasten nicht - wie bei einem direkten Erwerb -

bei der Gestaltung des Kaufpreises berücksichtigen. Jedoch bleibt es dem Ü-

bernehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens unbenommen, die mit dem Be-

triebsübergang einhergehenden Belastungen bei seinem Angebot zu berück-

sichtigen, wozu die Auftraggeberin vorliegend auch ausdrücklich aufgefordert

hatte. Der Einwand der Klägerin, sie sei dann aber bei der Kalkulierung ihres

Angebots gegenüber der Beklagten, die bereits entsprechende Rückstellungen

getroffen habe, im Nachteil, hätte, wenn überhaupt (vgl. Weyand, Praxiskom-

mentar Vergaberecht, 2. Aufl., § 97 GWB Rn. 256), allenfalls im Vergabeverfah-

ren von Bedeutung sein können.

12

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der vom Bundesarbeitsge-

richts mit Urteil vom 17. Januar 1980 (BAGE 32, 326) entschiedene Fall mit

dem vorliegenden nicht vergleichbar. Vor allem kann aus der Entscheidung

nicht auf eine Erweiterung der in § 613a Abs. 2 BGB angeordneten Haftung zu

Lasten des früheren Betriebsinhabers geschlossen werden. Das Bundesar-

beitsgericht hat lediglich die Haftung des Betriebserwerbers im Wege der teleo-

logischen Reduktion eingeschränkt. Die Arbeitnehmer seien durch konkurs-

rechtliche Vorschriften auch hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung

hinreichend geschützt, während die übrigen Gläubiger bei einer uneinge-

schränkten Geltung des § 613a BGB die zusätzliche Absicherung der Arbeit-

nehmer insoweit finanzieren müssten, als der Betriebserwerber den Kaufpreis

mit Rücksicht auf die übernommene Haftung mindern könnte. Dies sei mit dem

geltenden Konkursrecht nicht vereinbar (BAGE 32, 326, 334).

13

2.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenso wenig zu,

soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine ungerechtfertigte Bereicherung

stützt.

14

Auch insoweit wirft die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen

auf. Die Beklagte hat die Befreiung von den Versorgungslasten jedenfalls nicht

ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Entgegen der Auf-

fassung der Beschwerde bezieht sich § 613a BGB nicht ausschließlich auf das

Verhältnis des Betriebsinhabers zu seinen Arbeitnehmern. Die Norm ordnet

vielmehr einen Wechsel der Vertragspartner an (BAG, Urteil vom 18. August

1976 - 5 AZR 95/75 - NJW 1977, 1168) und betrifft damit auch die Rechts-

sphäre des bisherigen Inhabers. Zudem hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 2

BGB ausdrücklich geregelt, in welcher Form dessen Haftung fortbesteht. Durch

die Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft (§ 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) und

durch die konkrete Bestimmung des Umfangs der Haftung hat der Gesetzgeber

letztlich auch das haftungsrechtliche Verhältnis des bisherigen zu dem neuen

Betriebsinhaber geregelt und sich - wie oben bereits erwähnt - ausdrücklich ge-

gen eine "unangemessene Erweiterung der Haftung des bisherigen Arbeitge-

bers" ausgesprochen. Dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die

Einstandspflicht des früheren Betriebsinhabers mit der Norm abschließend re-

geln wollte, dieser also in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtsgrundlos be-

reichert ist.

15

3.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Schlick

Dörr

Hucke

Seiters

Schilling

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 O 2098/06 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2 U 106/07 -