Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – III ZR 163/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

- 18. Zivilsenat - vom 16. Mai 2008 - 18 U 22/07 - wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 2.377.603,73 €

Gründe

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwerde beanstandet nicht die Feststellungen des Berufungsge-

richts, dass die den Klägerinnen erteilten Informationen über den Abschluss von

Fertigstellungs- und Erlösausfallversicherungen unrichtig gewesen sind, dass

der Beklagten die insoweit maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt des Beitritts

der Klägerinnen bekannt waren und dass sich die Klägerinnen bei einer ent-

sprechenden Unterrichtung nicht an dem Filmfonds beteiligt hätten. Sie wendet

sich nur gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Haftungs-

grund beruhe auf der Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Aus-

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kunftsvertrags bzw. wegen der Stellung der Beklagten als Gründungskomman-

ditistin auf einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

Die insoweit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Das

angefochtene Urteil hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

Der Senat hat zuletzt durch Beschluss vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08

- WM 2009, 400, 401 f zu Rn. 8 bis 10) - ebenfalls zu einem Filmfonds, für den

die Beklagte unter anderem die Vermittlung des Eigenkapitals übernommen

hatte - dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung

wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und der Abschluss eines Aus-

kunftsvertrags in Betracht kommen, wenn es an einer persönlichen Kontaktauf-

nahme fehlt, und eine Haftung der Beklagten nach diesen Grundsätzen ver-

neint.

Das Berufungsgericht hat für den hier vorliegenden Filmfonds Feststel-

lungen zur Eigenkapitalvermittlung durch die Beklagte getroffen, die die An-

nahme einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Klägerinnen im Er-

gebnis begründen.

Die von der Beteiligungsgesellschaft mit der Eigenkapitalvermittlung ex-

klusiv betraute Beklagte sollte Eigenkapital von maximal 50 Mio. DM einwerben,

wobei die Mindesteinlage eines Direktkommanditisten im Rahmen eines "Priva-

te Placements" 2 Mio. DM betragen sollte. Sie war berechtigt, zur Erfüllung ihrer

vertraglichen Pflicht Dritte einzuschalten, was hier auf der Grundlage einer mit

der C. AG geschlossenen Vereinbarung geschehen ist. Nach

dieser Vereinbarung hatte sich die Bank zu bemühen, an einem Beitritt interes-

sierte Personen zu finden, diese anzusprechen und der Beklagten unter der

ausschließlichen Verwendung von Informationen zu vermitteln, die ihr die Be-

klagte oder die Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung gestellt hatten. Insoweit

wurde den Klägerinnen eine Beteiligungsofferte zur Kenntnis gegeben, auf der

sich der Vermerk befand, dass sie durch die Beklagte überreicht wurde, und in

deren Vorbemerkung dargestellt wurde, dass die Offerte von der Beklagten

präsentiert werde, die auf die Konzeption und Strukturierung von komplexen

Finanzierungen unter Einbindung von privatem Beteiligungskapital spezialisiert

sei und eine innovative Produktlinie - die unternehmerisch orientierte Beteili-

gung - eingeführt habe. Darüber hinaus hatte sie einen "Auftrag zur Beschaf-

fung von Unterlagen" ausgearbeitet, mit dem die Anleger - anlässlich ihrer Be-

sprechungen mit der Bank - weitere Unterlagen über die Beklagte beschaffen

konnten und auf dem vermerkt war, sie habe den Initiator in der Konzeptions-

phase betreut und Grundlage für den Beitritt des Anlegers seien allein die ge-

nannten (das ist die Beteiligungsofferte) bzw. die von der Beklagten noch zur

Verfügung zu stellenden Unterlagen. Die Beteiligungsofferte, in der es aus-

drücklich heißt, sie sei kein Prospekt im Sinne der Stellungnahme WFA 1/87

des Instituts für Wirtschaftsprüfer, enthielt ferner den Hinweis darauf, dass die

Beklagte die laufende Betreuung der Kommanditisten übernehme.

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Danach wurde zwar der Kontakt mit dem interessierten Anleger durch die

hier eingeschaltete Bank hergestellt, dieser wurde aber mit Informationen ver-

sehen, die die Beklagte in der Beteiligungsofferte zusammengestellt hatte oder

die im weiteren nach einem von ihr konzipierten Muster, in dem der Name des

Anlegers aufgeführt war, angefordert wurden, ehe der Anleger über seinen Bei-

tritt entschied. Darüber hinaus nahm die Beklagte den Beteiligungswunsch ent-

gegen und übermittelte dem Anleger die durch die Komplementärin gegenge-

zeichnete Fassung des Beteiligungsvertrags. Unter diesen Umständen ist die

Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, das die Beklagte dazu

verpflichtete, auf unrichtige Angaben in der Beteiligungsofferte hinzuweisen,

nicht zu beanstanden.

Schlick

Dörr

Hucke

Seiters

Schilling

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/25 O 147/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2008 - 18 U 22/07 -