Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – III ZR 24/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 20. Dezember 2007 - 7 U 92/07 - wird zurückgewiesen,

weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Rechte des Be-

klagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der am Ende der mündli-

chen Verhandlung erteilte Hinweis war im Hinblick auf das Beru-

fungsvorbringen der Klägerin nicht geboten. Das Berufungsgericht

hat sich auch mit dem Vorbringen des Beklagten in der Beru-

fungserwiderung beschäftigt, das in dem hier maßgebenden Punkt

mit dem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz überein-

stimmte.

Die Auffassung des Beklagten, bei einem der Klägerin ungünsti-

gen Ausgang des Vorprozesses sei von einer amtspflichtgemäßen

Beurkundung auszugehen, teilt der Senat nicht. Bei der hier in

Rede stehenden unklaren Vertragsgestaltung, die Nachteile für

beide Vertragsparteien in sich barg, wären Schadensersatzan-

sprüche der Klägerin gegen den Beklagten auch dann in Betracht

gekommen, wenn die Klägerin im Vorprozess aufgrund von au-

ßerhalb der Urkunde stehenden Gesichtspunkten, die Gegenstand

der durchgeführten Beweisaufnahme waren, unterlegen wäre.

Auch wenn die Klägerin im Vorprozess zur möglichen Haftung des

Beklagten ausdrücklich nur darauf hingewiesen hatte, bei einer

Abweisung der Klage habe dieser zu Lasten beider Vertragspar-

teien - vermeidbar - eine nichtige Urkunde vorbereitet, ergab sich

seine mögliche Inanspruchnahme aus dem Inhalt der Berufungs-

beantwortung und Streitverkündungsschrift der Klägerin hinrei-

chend auch bei einem unterstellten Unterliegen der Klägerin. Die

von der Beschwerde zu den Wirkungen der Streitverkündung als

zulassungsbedürftig angesehenen Fragen sind daher nicht ent-

scheidungserheblich.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Beschwerdewert: 50.000 €.

Schlick

Dörr

Hucke

Seiters

Schilling

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2007 - 5 O 484/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 U 92/07 -