BGH Beschluss vom 19.03.2009 – III ZR 24/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 20. Dezember 2007 - 7 U 92/07 - wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Rechte des Be-
klagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der am Ende der mündli-
chen Verhandlung erteilte Hinweis war im Hinblick auf das Beru-
fungsvorbringen der Klägerin nicht geboten. Das Berufungsgericht
hat sich auch mit dem Vorbringen des Beklagten in der Beru-
fungserwiderung beschäftigt, das in dem hier maßgebenden Punkt
mit dem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz überein-
stimmte.
Die Auffassung des Beklagten, bei einem der Klägerin ungünsti-
gen Ausgang des Vorprozesses sei von einer amtspflichtgemäßen
Beurkundung auszugehen, teilt der Senat nicht. Bei der hier in
Rede stehenden unklaren Vertragsgestaltung, die Nachteile für
beide Vertragsparteien in sich barg, wären Schadensersatzan-
sprüche der Klägerin gegen den Beklagten auch dann in Betracht
gekommen, wenn die Klägerin im Vorprozess aufgrund von au-
ßerhalb der Urkunde stehenden Gesichtspunkten, die Gegenstand
der durchgeführten Beweisaufnahme waren, unterlegen wäre.
Auch wenn die Klägerin im Vorprozess zur möglichen Haftung des
Beklagten ausdrücklich nur darauf hingewiesen hatte, bei einer
Abweisung der Klage habe dieser zu Lasten beider Vertragspar-
teien - vermeidbar - eine nichtige Urkunde vorbereitet, ergab sich
seine mögliche Inanspruchnahme aus dem Inhalt der Berufungs-
beantwortung und Streitverkündungsschrift der Klägerin hinrei-
chend auch bei einem unterstellten Unterliegen der Klägerin. Die
von der Beschwerde zu den Wirkungen der Streitverkündung als
zulassungsbedürftig angesehenen Fragen sind daher nicht ent-
scheidungserheblich.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Beschwerdewert: 50.000 €.
Schlick
Dörr
Hucke
Seiters
Schilling
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2007 - 5 O 484/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 U 92/07 -