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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 134/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 134/08

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Offenburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der

Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 914,04 € festgesetzt.

Gründe:

1

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Rechtsbeschwerdevor-

bringen der Gläubiger lässt (ebenso wie schon das Beschwerdevorbringen)

nicht erkennen, welcher konkrete Versagungsgrund (§ 290 Abs. 1 InsO) der

Ankündigung der Restschuldbefreiung entgegenstehen soll. Bei dieser Sachla-

ge kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtene Entscheidung auf den

gerügten Grundrechtsverstößen beruht.

2

2. Davon abgesehen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zu-

treffend in Anwendung von § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO als unzulässig erachtet,

weil die Gläubiger in dem Anhörungstermin keinen Versagungsantrag gestellt

haben.

3

a) Ein Restschuldbefreiungsverfahren kann gemäß § 289 Abs. 3 Satz 1

InsO auch durchgeführt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

die Insolvenzmasse nach § 209 InsO verteilt und anschließend das Insolvenz-

verfahren wegen Masselosigkeit eingestellt wird. Die Einstellung des Verfahrens

hat gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 289 Abs. 2 InsO nach

Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung zu erfolgen (FK-

InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 289 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 289

Rn. 9). In dieser Konstellation wird das Restschuldbefreiungsverfahren mit der

Einstellung des Insolvenzverfahrens bereits in den zweiten Verfahrensabschnitt

übergeleitet (FK-InsO/Ahrens, aaO). Da bei einer Einstellung wegen Masseun-

zulänglichkeit kein Schlusstermin stattfindet, hat vor der Ankündigung der Rest-

schuldbefreiung eine Anhörung der Insolvenzgläubiger sowie des Insolvenz-

verwalters bzw. Treuhänders in einer Gläubigerversammlung zu erfolgen

(MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 289 Rn. 25, 56; FK-InsO/Ahrens, aaO

§ 289 Rn. 5 m.w.N.).

4

b) Diesen Anforderungen ist genügt. Das Amtsgericht hat in dem den

Gläubigern zugestellten Eröffnungsbeschluss anstelle eines Schlusstermins im

Blick auf eine etwaige Einstellung des Verfahrens und den Restschuldbefrei-

ungsantrag des Schuldners für den 25. Februar 2008 einen Anhörungstermin

bestimmt. Die Gläubiger haben es versäumt, in diesem Anhörungstermin einen

Versagungsantrag zu stellen. Dass der Treuhänder vor dem Anhörungstermin

die Masseunzulänglichkeit noch nicht angezeigt hatte, ist unschädlich, weil das

Amtsgericht die Beteiligten bei Bekanntmachung des Termins ausdrücklich auf

diese Möglichkeit hingewiesen hatte.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Offenburg, Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 IK 88/07 -

LG Offenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 T 65/08 -