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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 134/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Offenburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der
Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 914,04 € festgesetzt.
Gründe:
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1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Rechtsbeschwerdevor-
bringen der Gläubiger lässt (ebenso wie schon das Beschwerdevorbringen)
nicht erkennen, welcher konkrete Versagungsgrund (§ 290 Abs. 1 InsO) der
Ankündigung der Restschuldbefreiung entgegenstehen soll. Bei dieser Sachla-
ge kann nicht festgestellt werden, ob die angefochtene Entscheidung auf den
gerügten Grundrechtsverstößen beruht.
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2. Davon abgesehen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zu-
treffend in Anwendung von § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO als unzulässig erachtet,
weil die Gläubiger in dem Anhörungstermin keinen Versagungsantrag gestellt
haben.
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a) Ein Restschuldbefreiungsverfahren kann gemäß § 289 Abs. 3 Satz 1
InsO auch durchgeführt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
die Insolvenzmasse nach § 209 InsO verteilt und anschließend das Insolvenz-
verfahren wegen Masselosigkeit eingestellt wird. Die Einstellung des Verfahrens
hat gemäß § 289 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 289 Abs. 2 InsO nach
Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung zu erfolgen (FK-
InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 289 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 289
Rn. 9). In dieser Konstellation wird das Restschuldbefreiungsverfahren mit der
Einstellung des Insolvenzverfahrens bereits in den zweiten Verfahrensabschnitt
übergeleitet (FK-InsO/Ahrens, aaO). Da bei einer Einstellung wegen Masseun-
zulänglichkeit kein Schlusstermin stattfindet, hat vor der Ankündigung der Rest-
schuldbefreiung eine Anhörung der Insolvenzgläubiger sowie des Insolvenz-
verwalters bzw. Treuhänders in einer Gläubigerversammlung zu erfolgen
(MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 289 Rn. 25, 56; FK-InsO/Ahrens, aaO
§ 289 Rn. 5 m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen ist genügt. Das Amtsgericht hat in dem den
Gläubigern zugestellten Eröffnungsbeschluss anstelle eines Schlusstermins im
Blick auf eine etwaige Einstellung des Verfahrens und den Restschuldbefrei-
ungsantrag des Schuldners für den 25. Februar 2008 einen Anhörungstermin
bestimmt. Die Gläubiger haben es versäumt, in diesem Anhörungstermin einen
Versagungsantrag zu stellen. Dass der Treuhänder vor dem Anhörungstermin
die Masseunzulänglichkeit noch nicht angezeigt hatte, ist unschädlich, weil das
Amtsgericht die Beteiligten bei Bekanntmachung des Termins ausdrücklich auf
diese Möglichkeit hingewiesen hatte.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 IK 88/07 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 T 65/08 -