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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 152/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der

mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer

Ansatz.

BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 - LG Bonn

AG Siegburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten der

Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,35 €

(569,63 € + 85,72 €) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar

in Anspruch. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht

nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zur Zahlung von

414,59 € nebst Zinsen sowie weiterer 18,76 € zu verurteilen, und im Übrigen

den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung ist einseitig

geblieben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen

Schriftsatz eingereicht, durch den sie im Wege der Klageerhöhung eine Verur-

teilung der Beklagten auf Zahlung von weiteren 85,72 € beantragt haben. Die-

sen Schriftsatz hat das Amtsgericht der Beklagten formlos mit dem Hinweis ü-

bermittelt, dass ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

nicht gegeben sei.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden

Klage verurteilt, an die Kläger 321,29 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen

eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der

Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.

3

Das Landgericht hat ausgeführt, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2

Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Die Beschwer der Kläger belaufe sich bei günstigs-

ter Berechnung unter Einbeziehung der Kosten für den erledigten Teil auf

höchstens 569,63 €. Bei der Bemessung der Beschwer bleibe die nach Schluss

der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerhöhung um 85,72 € außer

Betracht, weil sie in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei

und daher keine Beschwer zu Lasten der Kläger begründe.

III.

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Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und

auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt

in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass

der Beschwerdegegenstand von über 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht er-

reicht ist.

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1. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung durch das Erstgericht

(§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur

zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Der

Wert des Beschwerdegegenstandes unterscheidet sich begrifflich sowohl von

dem erstinstanzlichen Streitwert als auch der Beschwer: Der Streitwert be-

stimmt die Grenzen der Beschwer, die im Falle einer Teilstattgabe den Streit-

wert unterschreiten, ihn aber selbst bei einer uneingeschränkten Verurteilung

oder Klageabweisung nicht überschreiten kann. In Übereinstimmung mit dem

Verhältnis von Streitwert zu Beschwer begrenzt der Wert der Beschwer seiner-

seits den Wert des mit einem Rechtsmittel zu verfolgenden Beschwerdege-

genstandes, der - wenn der Rechtsmittelführer die ihm nachteilige Entschei-

dung teils hinnimmt - geringer, aber selbst bei einem unbeschränkten Rechts-

mittel keinesfalls höher als die Beschwer sein kann (Jauernig NJW 2001,

3027 f). Mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

ist darum der Wert der Beschwer gemeint, den der Rechtsmittelführer mit dem

Ziel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht stellt

(RGZ 160, 204, 213; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 511 Rn. 46;

Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 511 Rn. 18). Aus diesen Erwägungen muss der

Rechtsmittelführer mit der Berufung die Beseitigung einer Beschwer von mehr

als 600 € verfolgen.

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2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers

ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der

Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen

abweicht (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90,

NJW 1991, 703, 704). Im Blick auf den Teilerfolg der Klage beträgt die Be-

schwer der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-

lung nach den rechtlich zutreffenden und von den Klägern unangegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens 569,63 €. Angesichts dieser

Beschwer kann der Beschwerdegegenstand von 600 € nicht erreicht sein.

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3. Die Rechtsbeschwerde meint, wegen der uneingeschränkten Weiter-

verfolgung des erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehrens erhöhe sich die

Beschwer der Kläger um den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gel-

tend gemachten weiteren Zahlungsanspruch über 85,72 € auf 655,35 €. Dem

kann nicht beigetreten werden.

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a) Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhand-

lung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da

die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage

selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich

nicht erfasst (vgl. nur Musielak/Huber aaO § 296a Rn. 3). Wie sich jedoch aus

§ 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen

Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der

mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträ-

ge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen

(BGH, Urt. v. 2. Juni 1966 - VII ZR 41/64, WM 1966, 863, 864; Beschl. v. 9. Juli

1997

- IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; Musielak/Huber, aaO;

Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 296a Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.

§ 296a Rn. 2a; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 296a Rn. 3; Frank O. Fischer NJW

1994, 1315, 1316; vgl. zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen

Verhandlung eingereichten Widerklage: BGH, Beschl. v. 12. Mai 1992 – XI ZR

251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urt. v. 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000,

2512, 2513).

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b) Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über

eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung

nicht entschieden werden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO; OLG München

ZIP 1981, 321, 322; Stein/Jonas/Leipold, aaO). In Einklang damit hat das Amts-

gericht von einer Entscheidung über die Klageerweiterung abgesehen. Da die

Klageerweiterung mithin nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde,

ist ihr Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht

zu lassen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Siegburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 118 C 474/06 -

LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 S 247/07 -