BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 152/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 297
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der
mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer
Ansatz.
BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 - LG Bonn
AG Siegburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,35 €
(569,63 € + 85,72 €) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar
in Anspruch. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht
nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zur Zahlung von
414,59 € nebst Zinsen sowie weiterer 18,76 € zu verurteilen, und im Übrigen
den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung ist einseitig
geblieben. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen
Schriftsatz eingereicht, durch den sie im Wege der Klageerhöhung eine Verur-
teilung der Beklagten auf Zahlung von weiteren 85,72 € beantragt haben. Die-
sen Schriftsatz hat das Amtsgericht der Beklagten formlos mit dem Hinweis ü-
bermittelt, dass ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
nicht gegeben sei.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden
Klage verurteilt, an die Kläger 321,29 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen
eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Die Beschwer der Kläger belaufe sich bei günstigs-
ter Berechnung unter Einbeziehung der Kosten für den erledigten Teil auf
höchstens 569,63 €. Bei der Bemessung der Beschwer bleibe die nach Schluss
der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageerhöhung um 85,72 € außer
Betracht, weil sie in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei
und daher keine Beschwer zu Lasten der Kläger begründe.
III.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und
auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt
in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass
der Beschwerdegegenstand von über 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht er-
reicht ist.
1. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung durch das Erstgericht
(§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Der
Wert des Beschwerdegegenstandes unterscheidet sich begrifflich sowohl von
dem erstinstanzlichen Streitwert als auch der Beschwer: Der Streitwert be-
stimmt die Grenzen der Beschwer, die im Falle einer Teilstattgabe den Streit-
wert unterschreiten, ihn aber selbst bei einer uneingeschränkten Verurteilung
oder Klageabweisung nicht überschreiten kann. In Übereinstimmung mit dem
Verhältnis von Streitwert zu Beschwer begrenzt der Wert der Beschwer seiner-
seits den Wert des mit einem Rechtsmittel zu verfolgenden Beschwerdege-
genstandes, der - wenn der Rechtsmittelführer die ihm nachteilige Entschei-
dung teils hinnimmt - geringer, aber selbst bei einem unbeschränkten Rechts-
mittel keinesfalls höher als die Beschwer sein kann (Jauernig NJW 2001,
3027 f). Mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
ist darum der Wert der Beschwer gemeint, den der Rechtsmittelführer mit dem
Ziel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht stellt
(RGZ 160, 204, 213; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 511 Rn. 46;
Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 511 Rn. 18). Aus diesen Erwägungen muss der
Rechtsmittelführer mit der Berufung die Beseitigung einer Beschwer von mehr
als 600 € verfolgen.
2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers
ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der
Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen
abweicht (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90,
NJW 1991, 703, 704). Im Blick auf den Teilerfolg der Klage beträgt die Be-
schwer der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-
lung nach den rechtlich zutreffenden und von den Klägern unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens 569,63 €. Angesichts dieser
Beschwer kann der Beschwerdegegenstand von 600 € nicht erreicht sein.
3. Die Rechtsbeschwerde meint, wegen der uneingeschränkten Weiter-
verfolgung des erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehrens erhöhe sich die
Beschwer der Kläger um den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gel-
tend gemachten weiteren Zahlungsanspruch über 85,72 € auf 655,35 €. Dem
kann nicht beigetreten werden.
a) Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhand-
lung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da
die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage
selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich
nicht erfasst (vgl. nur Musielak/Huber aaO § 296a Rn. 3). Wie sich jedoch aus
§ 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen
Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der
mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträ-
ge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen
(BGH, Urt. v. 2. Juni 1966 - VII ZR 41/64, WM 1966, 863, 864; Beschl. v. 9. Juli
- IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; Musielak/Huber, aaO;
Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 296a Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.
§ 296a Rn. 2a; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 296a Rn. 3; Frank O. Fischer NJW
1994, 1315, 1316; vgl. zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingereichten Widerklage: BGH, Beschl. v. 12. Mai 1992 – XI ZR
251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urt. v. 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000,
2512, 2513).
b) Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf über
eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung
nicht entschieden werden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO; OLG München
ZIP 1981, 321, 322; Stein/Jonas/Leipold, aaO). In Einklang damit hat das Amts-
gericht von einer Entscheidung über die Klageerweiterung abgesehen. Da die
Klageerweiterung mithin nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde,
ist ihr Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht
zu lassen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 118 C 474/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 S 247/07 -