Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZB 92/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 92/07

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April

2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-

schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa

BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162;

Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

3

1. Die Rechtsbeschwerde legt dar, das Beschwerdegericht lasse unbe-

rücksichtigt, dass die Erblasserin ihre Rechte aus einem Girokonto und einem

Wertpapierdepot durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) vom

13. Juni 2001 der Miterbin B. zugewandt habe, weshalb diese nicht in den

Nachlass gefallen seien. Der angefochtene Beschluss enthält zu diesen Vor-

gängen jedoch keine Feststellungen und nimmt auch nicht auf entsprechendes

Vorbringen Bezug. Er kann deshalb auch nicht auf einem falschen "Obersatz"

beruhen.

4

5

2. Auf die Frage, ob Pflichtteilsansprüche - obwohl nachrangig zu befrie-

digen - bei der Prüfung der Überschuldung eines Nachlasses zu berücksichti-

gen sind, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist,

offene Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche bestünden nicht mehr.

3. Eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung im Hinblick auf die angeblich rechtsfehlerhafte Begrün-

dung des Beschwerdegerichts erforderlich, dass gegen den Nachlass noch

nicht geltend gemachte Forderungen bei der Prüfung der Überschuldung des

Nachlasses nicht zu berücksichtigen seien. Das Landgericht geht in seiner Be-

gründung weder ausdrücklich noch stillschweigend von derartigen allgemeinen

Obersätzen aus, sondern berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls.

Selbst wenn die Beurteilung in einzelnen Punkten nicht zutreffen sollte, würde

dies nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährden.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 21.01.2004 - 10 IN 65/02 -

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 25.04.2007 - 1 T 28/06 -