BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZR 232/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
16. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.027.283 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Herabsetzung des
Vomhundertsatzes auf 25 v.H. bezogen auf den an die Beklagte zur Auszah-
lung gelangten Betrag von 850.483,91 € sind der revisionsgerichtlichen Nach-
prüfung schon deshalb weitgehend entzogen, weil das Berufungsgericht
- sachverständig beraten - peruanisches Recht angewendet hat (vgl. § 545
Abs. 1 ZPO; BGHZ 118, 151, 163). Die dem Kläger verbleibenden Rügemög-
lichkeiten wegen Verstoßes gegen die prozessrechtlichen Ermittlungspflichten
(§ 293 ZPO; vgl. BGHZ 118, 151, 162 ff) rechtfertigen die Zulassung der Revi-
sion nicht. Der Sachverständige hat in dem von ihm erstatteten schriftlichen
Gutachten und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht unter Bezug-
nahme auf Rechtsprechung und Literatur deutlich gemacht, dass eine Herab-
setzung des Vergütungssatzes nach peruanischem Recht nicht ausgeschlossen
ist. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht in Ausübung seines tat-
richterlichen Ermessens (vgl. BGHZ aaO S. 163) von weiteren Ermittlungen in
diesem Punkt absehen. Auf die nur hilfsweise geprüfte Herabsetzung des Ge-
bührenanspruchs auch nach deutschem Recht kommt es danach nicht an.
2. Entsprechendes gilt für die mit der Nichtzulassungsbeschwerde er-
strebte Verbreiterung der Berechnungsgrundlage über die an die Beklagte ge-
zahlten Beträge hinaus. Auch insoweit kann sich ein Zulassungsgrund nur aus
einem grundsätzlichen Verstoß gegen § 293 ZPO ergeben, der nicht erkennbar
ist. Die Entscheidung des auch in diesem Punkt sachverständig beratenen Be-
rufungsgerichts, wonach hinsichtlich der nach dem Umschuldungsabkommen
"Peru VI" herabgesetzten Beträge kein Fall des Art. 176 Codigo Civil vorliege,
ist revisionsrechtlich hinzunehmen.
3. Auch mit den weiteren Rügen werden keine zulassungswürdigen
Rechtsfragen aufgeworfen. Ob die Gebührenquote von dem auf der Grundlage
der Schuldenbereinigung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhand-
lung in Peru abgeflossenen oder zu diesem Zeitpunkt schon bei der Beklagten
eingegangenen Zahlungen zu berechnen ist, beurteilt sich nach der Auslegung
der Gebührenvereinbarung gemäß peruanischem Recht. Auch hierzu hat sich
der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
geäußert. Ein Aufklärungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich.
Der Würdigung des Berufungsgerichts nach peruanischem Recht unter-
liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch die Frage, ob die Einbeziehung
kapitalisierter Zinsen in das Umschuldungsabkommen, die zu zusätzlichen Zah-
lungen an die Beklagte geführt haben, dem Kläger zuzurechnen ist und sich
gebührenerhöhend auswirkt. Mit dem Hinweis des Klägers darauf, die ange-
nommene Berechnungsgrundlage weiche von der Zahlungsaufstellung ab, wel-
che die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 eingereicht habe und die
sich auch zu diesen Zahlungen verhalte, ist deshalb kein erheblicher Gehörs-
verstoß dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.03.2003 - 4 O 530/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2006 - 28 U 80/03 -