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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZR 39/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 129

Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb un- ter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Siche- rungsguts übersteigt.

BGB §§ 929, 930, 398

Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus einem Verkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und veräußert er sodann seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Siche- rungsguts für einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung nicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Siche- rungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere.

BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung

und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 29. November 2007 Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand bewilligt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

29. November 2007 zugelassen, soweit die gegen den Beklag-

ten zu 2 auf Zahlung von 34.600 € zuzüglich Zinsen gerichtete

Klage abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewie-

sen.

Im Umfang ihrer Zulassung wird auf die Revision des Klägers

das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 29. November 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdegegenstand für das Verfahren vor dem Senat

wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 21. Oktober

2003 über das Vermögen von S. (nachfolgend: Schuldner), Inhaber

der Firma M. am 27. Januar

2004 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagter) gewährte dem Schuldner,

seinem Sohn, am 15. August 2002 ein Darlehen über 80.000 €. Zur Sicherung

des Darlehens übereignete der Schuldner am selben Tag dem Beklagten sämt-

liche Rechte an den - in einer Anlage im Einzelnen aufgeführten - Gegenstän-

den seines Gartenbau- und seines Montageservicebetriebs. Die aus einem

Weiterverkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen trat der Schuld-

ner zugleich im Voraus sicherungshalber an den Beklagten ab.

3

Am 1. August 2003 schloss der Schuldner einen Unternehmenskaufver-

trag, durch den er die Aktiva seines Betriebs zum Preis von 127.000 € auf

T. übertrug. Die verkauften Gegenstände wurden in einer Aufstellung

des Anlagevermögens bezeichnet; sie sollten bis zur vollständigen Zahlung des

Unternehmenskaufpreises im Eigentum des Schuldners verbleiben. Zu den

Kaufgegenständen gehörte auch das an den Beklagten übereignete Siche-

rungsgut. Auf Weisung des Schuldners überwies T. den Restkaufpreis von

50.000 € nach dem 16. August 2003 auf ein Konto des Beklagten.

4

Der Kläger nimmt den Beklagten - die auch gegen dessen Ehefrau als

frühere Beklagte zu 1 verfolgte Forderung wurde rechtskräftig abgewiesen - auf

Zahlung von 50.000 € in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten an-

tragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abge-

wiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger im Ergebnis

die Wiederherstellung des Ersturteils.

II.

6

Dem Kläger ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Be-

gründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 544 ZPO).

Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Kläger we-

gen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begrün-

dungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung

des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am

28. Februar 2008 hat der Schuldner die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb

der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 29. Februar 2008 ein-

gelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 27. März

2008 begründet.

III.

7

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-

de des Klägers ist begründet, soweit er die Zahlung von 34.600 € begehrt. Die

Abweisung der auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Klageforderung verletzt

den Kläger, wie die Beschwerde zutreffend rügt, insoweit in seinem Verfah-

rensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Im Blick auf den weitergehenden Zah-

lungsanspruch bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen ohne Erfolg.

8

1. Der Beklagte ist als Empfänger einer mittelbaren Leistung Anfech-

tungsgegner. Der Schuldner hat seinen Käufer T. als Drittschuldner ange-

wiesen, den offenen Kaufpreis an den Beklagten zu zahlen. Da der Beklagte

erkannte, dass T. die Zahlung auf Weisung des Schuldners an ihn erbrach-

te, richtet sich die Anfechtung gegen ihn als Leistungsempfänger (BGHZ 142,

284, 287; 174, 228, 239 Rn. 35).

9

2. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, eine Gläubigerbe-

nachteiligung (§ 129 InsO) liege nicht vor, verletzt den Kläger in seinem Pro-

zessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die Klage in Höhe eines Betra-

ges von 34.600 € abgewiesen wurde.

10

a) Mit Recht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Be-

rufungsgerichts, der Beklagte habe den Kaufpreisanspruch des Schuldners ge-

gen T. im Wege einer mit der Sicherungsübereignung verbundenen Vor-

ausabtretung eines etwaigen Veräußerungserlöses erlangt. Im Streitfall ist die

Anschlusszession, welche die Sicherungsübereignung im Voraus verlängert

hat, ins Leere gegangen. Der Schuldner hatte mit dem Kläger einen Eigen-

tumsvorbehalt vereinbart. Das Sicherungseigentum bestand deshalb fort, so-

lange der Schuldner seinerseits das Sicherungsgut nicht an den Käufer über-

eignet hatte. Dies wiederum war nicht vor der vollständigen Bezahlung des

Kaufpreises der Fall. Da der Kaufpreisanspruch damit bereits erfüllt wurde,

konnte er von der Anschlusszession nicht erfasst werden.

11

Im Übrigen wäre der Kaufpreisanspruch von der Zession auch aus ande-

ren Gründen nicht erfasst worden. Der Schuldner hat nicht die der Sicherungs-

übereignung unterworfenen Betriebsgegenstände, sondern sein Unternehmen

als Ganzes an T. veräußert. Deswegen kann die dem Schuldner gegen

T. zustehende Kaufpreisforderung nicht einzelnen Sicherungsobjekten zu-

geordnet werden. Eine Forderung aus dem Verkauf einer Gesamtheit von Wa-

ren oder gar des Geschäftsbetriebs ist dem Beklagten indes nicht abgetreten

worden. Wird eine Gesamtheit von Gegenständen, die nur zum Teil von einer

Sicherungsübereignung erfasst werden, zu einem Einheitspreis verkauft, geht

eine auf das Sicherungsgut bezogene Vorausabtretung ins Leere, weil die das

Sicherungsgut betreffenden Forderungsteile nicht individualisierbar sind und es

deshalb an der notwendigen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung fehlt

(BGHZ 26, 185, 189 f.; OLG Neustadt WM 1958, 1141, 1142; Serick, Eigen-

tumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Band IV 1976 § 47 III 1 d, S. 299;

vgl. Ganter in Schimansky/Lwowski/Bunte, Handbuch des Bankrechts, 3. Aufl.

§ 96 Rn. 48).

12

b) Demnach fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die von

T. an den Beklagten bewirkte Zahlung dem Wert des diesem übertragenen

Sicherungseigentums entspricht.

13

aa) Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen

betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit die Befriedi-

gungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus. Eine Gläubigerbenachteiligung

scheidet folglich aus, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zah-

lung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonde-

rungsberechtigte bei der Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belaste-

ten Gegenstandes hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR

124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 457/00, ZIP

2005, 585, 587). Durch eine Zahlung zur Ablösung eines insolvenzbeständig

erworbenen Sicherungsrechts werden die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt

(BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP

2007, 35, 36 Rn. 8 m.w.N.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129

Rn. 152a; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 79, § 130 Rn. 27).

14

bb) Das Sicherungseigentum des Beklagten wurde durch den zwischen

dem Schuldner und T. vereinbarten Unternehmensveräußerungsvertrag

nicht berührt, weil sich der Schuldner das Eigentum an den mitveräußerten Ge-

genständen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten hatte. Ein Ei-

gentumsverlust zum Nachteil des Beklagten konnte erst mit der Kaufpreiszah-

lung eintreten. Hinsichtlich des Kaufpreises war jedoch eine Direktzahlung des

Erwerbers T. an den Beklagten vereinbart. Mithin wurde das Sicherungsei-

gentum des Beklagten durch die an ihn bewirkte Zahlung des T. abgelöst.

Dieser Vorgang ist nicht anders zu bewerten, wie wenn der Schuldner unmittel-

bar das Sicherungseigentum durch Zahlung abgelöst hätte.

15

cc) Danach ist für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung kein

Raum, wenn der an den Beklagten überwiesene Betrag von 50.000 € dem Wert

der an ihn sicherungsübereigneten Gegenstände entsprach. Da allein auf das

Rechtsverhältnis des Schuldners zu dem Beklagten abzustellen ist (BGHZ 142,

284, 287), kann außer Betracht bleiben, inwieweit durch die Zahlung im Ver-

hältnis von T. zu dem Schuldner über die betroffenen Sicherungsgegens-

tände hinaus weitere dem Unternehmen anhaftende - auch immaterielle - Werte

abgegolten werden sollten. Entscheidend kann nur sein, ob die Zahlung im Ver-

hältnis des Schuldners zu dem Beklagten, der wegen der Verschlechterung der

wirtschaftlichen Lage des Schuldners vertraglich zur fristlosen Kündigung des

Darlehens berechtigt war, dem Wert des Absonderungsrechts entsprach.

16

dd) Der Kläger hat freilich unter Berufung auf einen Zeugen und die Ein-

holung eines Sachverständigengutachtens entsprechend der ihn für die allge-

meinen Anfechtungsvoraussetzungen treffenden Darlegungs- und Beweislast

(BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO S. 1510) geltend gemacht, dass die zur Si-

cherheit auf den Beklagten übertragenen Gegenstände lediglich einen Ge-

samtwert von 15.400 € hatten. Überschreitet die Zahlung den Wert des Siche-

rungsguts, liegt in Höhe der Differenz eine Gläubigerbenachteiligung vor (HK-

InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 61). Den danach erheblichen Beweisantrag des

Klägers hat das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

übergangen (BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148).

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3. Die zwischen dem Schuldner und dem Beklagten vereinbarte Siche-

rungsübereignung ist, zumal sie außerhalb der kritischen Zeit vereinbart wurde,

nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO

S. 1511). Auch eine Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO greift nicht durch. Es

fehlt nämlich an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuld-

ner für die Sicherungsübereignung in der Darlehensgewährung unmittelbar eine

vollwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 129, 236, 240 f.; 154, 190, 195 f.;

HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 46).

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4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544

Abs. 7 ZPO), um die gebotene Beweisaufnahme nachzuholen. Da der Kläger

einen Wert des Sicherungsguts in Höhe von 15.400 € eingeräumt hat, kann

seine Klage nur in Höhe von 34.600 € Erfolg haben. Deshalb ist die weiterge-

hende Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2007 - 15 O 43/06 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 5 U 808/07 -