Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZR 84/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 275.656,20 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil lässt eine Divergenz zu der von der Nichtzu-

lassungsbeschwerde angeführten Entscheidung (BSG, Urt. v. 5. August 1993

- 2 RU 24/92, NZS 1994, 86) nicht erkennen. Ein mit dieser Entscheidung kolli-

dierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Viel-

mehr fügt sich seine Würdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zum

Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozial-

gerichts ein, das auch die Qualifikation zum Facharzt nicht mehr der Ausbildung

eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. 87 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist für

eine an der Interessenlage des Klägers orientierte Rechtsfortbildung des § 90

Abs. 1 SGB VII kein Raum.

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2. Da der Begriff der Berufsausbildung nicht für alle Rechtsgebiete ein-

heitlich, sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG,

aaO S. 86), kann eine Divergenz nicht aus einem weiteren Verständnis dieses

Tatbestandsmerkmals im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG

(BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - 6 C 28/06, NVwZ-RR 2008, 39) hergeleitet

werden.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 5 O 359/06 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 U 105/07 -