BGH Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZR 84/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 275.656,20 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil lässt eine Divergenz zu der von der Nichtzu-
lassungsbeschwerde angeführten Entscheidung (BSG, Urt. v. 5. August 1993
- 2 RU 24/92, NZS 1994, 86) nicht erkennen. Ein mit dieser Entscheidung kolli-
dierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Viel-
mehr fügt sich seine Würdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zum
Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozial-
gerichts ein, das auch die Qualifikation zum Facharzt nicht mehr der Ausbildung
eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. 87 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist für
eine an der Interessenlage des Klägers orientierte Rechtsfortbildung des § 90
Abs. 1 SGB VII kein Raum.
2. Da der Begriff der Berufsausbildung nicht für alle Rechtsgebiete ein-
heitlich, sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG,
aaO S. 86), kann eine Divergenz nicht aus einem weiteren Verständnis dieses
Tatbestandsmerkmals im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG
(BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - 6 C 28/06, NVwZ-RR 2008, 39) hergeleitet
werden.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 5 O 359/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 U 105/07 -