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BGH Beschluss vom 20.03.2009 – 2 StR 545/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 wird als offensichtlich unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Anlass zu einem über die Darlegungen des Generalbundesanwalts in
seiner Zuschrift an den Senat hinausgehenden Hinweis gibt nur die gegen die
Ablehnung des zweiten Befangenheitsantrags (Revisionsbegründung S. 28 ff.)
gerichtete Verfahrensrüge. Es kann dahinstehen, ob der vom Generalbundes-
anwalt insoweit als zulässig angesehene Austausch des Zurückweisungsgrun-
des gemäß § 26 a Abs. 1 StPO hier überhaupt in Betracht kommt. Denn das
erkennende Gericht hat die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs zu Recht
auf § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt. Aus dem von der Revision selbst vorge-
tragenen Verfahrensablauf ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der abgelehnte
Vorsitzende der Strafkammer die Verhandlung in jeder Hinsicht prozessord-
nungsgemäß leitete. Seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, weil
er nicht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Abgabe von Stellung-
nahmen verfügte, um die kein Verfahrensbeteiligter gebeten hatte, entbehrte
offensichtlich der sachlichen Grundlage.
Der von der Revision zu den Verfahrensrügen vorgetragene Prozess-
sachverhalt zum Ablauf der Hauptverhandlung macht beispielhaft deutlich, dass
eine auf sachwidrige Konfrontation, Verfahrenserschwerung und Provokation
gerichtete Verteidigungsstrategie weder den individuellen Interessen des Be-
schuldigten noch dem Allgemeininteresse an einem fairen, zügigen und offenen
rechtsstaatlichen Strafverfahren dient. Die hier mit den Befangenheitsgesuchen
des Verteidigers K.-N. vorgebrachten Vorwürfe, die abgelehnten Richter hätten
"mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass ihnen die Rechte des Angeklagten völlig
gleichgültig sind" (Befangenheitsantrag 1) und hätten Verfahrensgrundrechte
des Angeklagten "schwerwiegend und offenbar bewusst vereitelt" (Befangen-
heitsantrag 2), waren angesichts der verfahrensfehlerfreien, ersichtlich pro-
zessordnungsgemäßen Verhandlungsführung gänzlich haltlos und konnten
kaum anderen Zwecken als dem der Provokation dienen. Mit einer engagierten,
gegebenenfalls auch mutigen Strafverteidigung im (wohlverstandenen) Interes-
se des Beschuldigten hat ein solches Verhalten kaum mehr etwas zu tun.
Es führt, wenn es gehäuft oder systematisch auftritt oder gar als Reakti-
on auf die Ablehnung von Vereinbarungen angedroht oder zu deren Erzwingung
durchgeführt wird, zu einer schwerwiegenden Belastung des Strafprozesses
insgesamt, zu Forderungen rechtspolitischer Gegenmaßnahmen und zu einer
Veränderung der Prozesskultur, welche den Interessen der Beschuldigten nicht
nützt, sondern entgegenwirkt.
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Appl Schmitt