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BGH Beschluss vom 20.03.2009 – 2 StR 545/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 545/08

BESCHLUSS

vom

20. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Geldwäsche

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 wird als offensichtlich unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Anlass zu einem über die Darlegungen des Generalbundesanwalts in

seiner Zuschrift an den Senat hinausgehenden Hinweis gibt nur die gegen die

Ablehnung des zweiten Befangenheitsantrags (Revisionsbegründung S. 28 ff.)

gerichtete Verfahrensrüge. Es kann dahinstehen, ob der vom Generalbundes-

anwalt insoweit als zulässig angesehene Austausch des Zurückweisungsgrun-

des gemäß § 26 a Abs. 1 StPO hier überhaupt in Betracht kommt. Denn das

erkennende Gericht hat die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs zu Recht

auf § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt. Aus dem von der Revision selbst vorge-

tragenen Verfahrensablauf ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der abgelehnte

Vorsitzende der Strafkammer die Verhandlung in jeder Hinsicht prozessord-

nungsgemäß leitete. Seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, weil

er nicht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Abgabe von Stellung-

nahmen verfügte, um die kein Verfahrensbeteiligter gebeten hatte, entbehrte

offensichtlich der sachlichen Grundlage.

Der von der Revision zu den Verfahrensrügen vorgetragene Prozess-

sachverhalt zum Ablauf der Hauptverhandlung macht beispielhaft deutlich, dass

eine auf sachwidrige Konfrontation, Verfahrenserschwerung und Provokation

gerichtete Verteidigungsstrategie weder den individuellen Interessen des Be-

schuldigten noch dem Allgemeininteresse an einem fairen, zügigen und offenen

rechtsstaatlichen Strafverfahren dient. Die hier mit den Befangenheitsgesuchen

des Verteidigers K.-N. vorgebrachten Vorwürfe, die abgelehnten Richter hätten

"mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass ihnen die Rechte des Angeklagten völlig

gleichgültig sind" (Befangenheitsantrag 1) und hätten Verfahrensgrundrechte

des Angeklagten "schwerwiegend und offenbar bewusst vereitelt" (Befangen-

heitsantrag 2), waren angesichts der verfahrensfehlerfreien, ersichtlich pro-

zessordnungsgemäßen Verhandlungsführung gänzlich haltlos und konnten

kaum anderen Zwecken als dem der Provokation dienen. Mit einer engagierten,

gegebenenfalls auch mutigen Strafverteidigung im (wohlverstandenen) Interes-

se des Beschuldigten hat ein solches Verhalten kaum mehr etwas zu tun.

Es führt, wenn es gehäuft oder systematisch auftritt oder gar als Reakti-

on auf die Ablehnung von Vereinbarungen angedroht oder zu deren Erzwingung

durchgeführt wird, zu einer schwerwiegenden Belastung des Strafprozesses

insgesamt, zu Forderungen rechtspolitischer Gegenmaßnahmen und zu einer

Veränderung der Prozesskultur, welche den Interessen der Beschuldigten nicht

nützt, sondern entgegenwirkt.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt