Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2009 – IV ZR 144/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die

Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 6.371 €

Gründe

2

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 28. Januar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se- nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 6 O 221/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 11/06 -