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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 3 StR 555/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen

3 StR 555/08

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. März 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt der Ausspruch, dass der Anordnung von Wertersatzverfall Ansprüche Dritter entgegen stehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert