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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 67/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 4. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen; dementsprechend ebenso
die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in die-
sem Urteil enthaltene Kostenentscheidung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu
tragen.
Der Senat erachtet die unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen des
§ 64 StGB im Blick auf BGHR StGB § 64 Hang 1 als nicht durchgreifend
rechtsfehlerhaft.
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