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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 67/09

5. Strafsenat

5 StR 67/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 4. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen; dementsprechend ebenso

die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in die-

sem Urteil enthaltene Kostenentscheidung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu

tragen.

Der Senat erachtet die unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen des

§ 64 StGB im Blick auf BGHR StGB § 64 Hang 1 als nicht durchgreifend

rechtsfehlerhaft.

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