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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 69/09

5. Strafsenat

5 StR 69/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2

und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass zum Ausgleich für die 150 Stunden gemeinnütziger Ar-

beit, die der Angeklagte L. in Erfüllung der ihm am

7. Dezember 2005 durch das Amtsgericht Dresden erteilten

Bewährungsauflage geleistet hat, ein Monat Freiheitsstrafe

auf die Vollsteckung der gegen ihn verhängten Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten anzurechnen

ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Recht

weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Febru-

ar 2009 allerdings darauf hin, dass das Landgericht eine Entscheidung über

die Anrechnung der vom Angeklagten in Erfüllung des Bewährungsbeschlus-

ses des Amtsgerichts Dresden vom „17.12.2005“ (vgl. UA S. 10; richtig:

7. Dezember 2005) geleisteten gemeinnützigen Arbeit hätte treffen müssen

(§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; BGHSt 36, 378, 381; st. Rspr.).

Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354

Abs. 1 StPO nach. Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts hält

er die Anrechnung von einem Monat Freiheitsstrafe für angemessen. Unter

den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die Straf-

kammer mehr angerechnet hätte.

2

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen sei-

nes Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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