Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 80/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 17. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-

geklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit

Todesfolge und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit

zweifacher tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-

letzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Strafkammer hinsichtlich der

gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Geschädigten U.

und „Ul. “ (richtig: B. ) von natürlicher Handlungseinheit und damit

von einer Tat ausgegangen ist (UA S. 19). Dementsprechend hat sie insoweit

auch nur eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA S. 20 f.).

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