BGH Beschluss vom 24.03.2009 – VI ZR 161/08
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Hamburg vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Erforderlichkeit der Zubilligung einer Geldentschädigung ist stets
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen
(vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 298, 306 f. m.w.N.). Eine Divergenz
zwischen dem angefochtenen Urteil und dem von der
Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des KG (ZUM-RD 2004, 10)
besteht nicht. Dem Urteil des KG liegt der Sonderfall zugrunde, dass
eine Jugendliche durch eine Vielzahl von Bildveröffentlichungen mit
Textbeiträgen, gegen ihren Willen zu einer Person des öffentlichen
Lebens aufgebaut werden sollte. Das KG hat wegen der betreffenden
Bild- und Textbeiträge eine Geldentschädigung für erforderlich erachtet.
Vorliegend beanstandet der Kläger in erster Linie die
Wortberichterstattung. Anders als in dem vom KG entschiedenen Fall
ergibt sich die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen
Bildveröffentlichungen allein aus dem jeweiligen Begleittext.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 50.000,00 €
Müller
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 324 O 122/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 U 100/07 -