Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.03.2009 – VI ZR 161/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin

von Pentz

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Hamburg vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Erforderlichkeit der Zubilligung einer Geldentschädigung ist stets

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen

(vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 298, 306 f. m.w.N.). Eine Divergenz

zwischen dem angefochtenen Urteil und dem von der

Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des KG (ZUM-RD 2004, 10)

besteht nicht. Dem Urteil des KG liegt der Sonderfall zugrunde, dass

eine Jugendliche durch eine Vielzahl von Bildveröffentlichungen mit

Textbeiträgen, gegen ihren Willen zu einer Person des öffentlichen

Lebens aufgebaut werden sollte. Das KG hat wegen der betreffenden

Bild- und Textbeiträge eine Geldentschädigung für erforderlich erachtet.

Vorliegend beanstandet der Kläger in erster Linie die

Wortberichterstattung. Anders als in dem vom KG entschiedenen Fall

ergibt sich die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen

Bildveröffentlichungen allein aus dem jeweiligen Begleittext.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 50.000,00 €

Müller

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 324 O 122/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 U 100/07 -