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BGH Beschluss vom 24.03.2009 – VII ZR 139/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bau-

ner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Der Beschwerde der Kläger wird stattgeben.

Das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 16. Juni 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.000 €

Gründe

I.

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Die Kläger nehmen den beklagten Architekten wegen einer verspätet

vorgelegten Kostenberechnung auf Schadensersatz in Höhe von 50.000 € in

Anspruch.

Die Kläger erwarben im Januar 2000 ein Grundstück in V. und ließen

darauf ein Haus mit 6 Eigentumswohnungen errichten. Den Entschluss zu die-

ser Investition fassten sie, nachdem ihnen der Beklagte im Herbst 1999 anhand

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einer Wirtschaftlichkeitsberechnung einen zu erwartenden Gewinn von 26 %

vor Steuern errechnet hatte. Diesen ermittelte er, indem er einer angenomme-

nen Gesamtinvestition von 2.173.846 DM (einschließlich Finanzierungsaufwand

von 80.484 DM) einen Verkaufserlös von 2.743.620 DM gegenüberstellte.

Der Beklagte war gemäß Architektenvertrag von November 1999 mit den

Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 HOAI beauf-

tragt.

Die Kläger behaupten, die tatsächlich aufgewandten Kosten ohne Finan-

zierungskosten hätten sich auf 2.947.000 DM belaufen, während der Erlös aus

dem Verkauf der Eigentumswohnungen in etwa der Schätzung des Beklagten

entsprochen habe. Statt eines Gewinns hätten sie einen Verlust erlitten, der

deutlich über dem geltend gemachten Betrag von 50.000 € liege. Der Beklagte

habe ihnen entgegen seiner Behauptung im April 2000 keine Kostenberech-

nung mit dem ausgewiesenen Aufwand von 2.625.452 DM übermittelt. Wäre

dies geschehen, hätten sie das Bauvorhaben nicht durchgeführt und keinen

Verlust erlitten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Berufung der Kläger

zurückgewiesen. Die Kläger wollen mit der Revision, deren Zulassung sie be-

gehren, ihren Klageantrag weiterverfolgen.

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Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Kläger

auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

II.

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1. Das Berufungsgericht nimmt an, dem Beklagten sei eine grundsätzlich

zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Ar-

chitektenvertrag anzulasten. Wie sich aus dem vom Gericht eingeholten Sach-

verständigengutachten, gegen das die Parteien keine Bedenken erhoben hät-

ten, ergebe, habe der Beklagte im Frühjahr 2000 Gesamtkosten des Projekts

von 2.572.925 DM vorhersehen können. Er habe über die Kostensteigerung

nicht durch die von ihm im Prozess vorgelegte Kostenschätzung vom April 2000

aufgeklärt. Diese sei den Klägern nicht zugegangen.

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Die Pflichtverletzung sei jedoch für den Schaden der Kläger nicht kausal

geworden. Im Vergleich zu der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angegebe-

nen Erlöserwartung von 2.743.620 DM hätten die Kläger auch nach pflichtge-

mäßer Aufklärung immer noch einen Gewinn von rund 170.000 DM realistisch

erwarten können. Dass sie ihr Vorhaben unter diesen Bedingungen abgebro-

chen und versucht hätten, das bereits erworbene Grundstück wieder zu veräu-

ßern, sei weder dargelegt noch ersichtlich, denn auch eine Gewinnerwartung

von 170.000 DM stelle eine bedeutsame Größenordnung dar.

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2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Kläger auf rechtli-

ches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Es hat entscheidungserheblichen

Vortrag der Kläger übergangen. Diese haben sich mit Schriftsätzen vom

20. März 2008 und 10. April 2008 dagegen gewandt, dass der Sachverständige

in seinem Gutachten vom 14. Februar 2008 einzelne Kosten bei dem für den

Beklagten vorhersehbaren Aufwand unberücksichtigt gelassen hat.

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Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Kläger nicht

befasst. Darin liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör,

Art. 103 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß liegt bei einem Umstand vor, aus dem

sich klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, ent-

scheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Ge-

richt zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz

entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung

nimmt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033). Er ist erst recht gegeben, wenn das

Gericht in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringt, solcher Parteivor-

trag sei nicht gehalten worden. So liegt es hier. Die Bemerkung des Berufungs-

gerichts, die Parteien hätten keine Bedenken gegenüber der Feststellung des

Sachverständigen vorgetragen, verdeutlicht, dass das Berufungsgericht die

Einwendungen der Kläger überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Das

Berufungsgericht hätte sich mit den Einwendungen der Kläger befassen müs-

sen, denn sie waren für den Ausgang des Rechtsstreits von zentraler Bedeu-

tung. Wären die von den Klägern vorgebrachten Rechnungsposten zu berück-

sichtigen, so wäre der Entscheidung des Berufungsgerichts die Grundlage ent-

zogen. Das Berufungsgericht hätte sich insbesondere mit denjenigen Positio-

nen auseinandersetzen müssen, deren Beurteilung der Sachverständige in sei-

nem Gutachten ausdrücklich von der Klärung einer Rechtsfrage abhängig ge-

macht hat.

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Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie-

ßen, dass das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des Beklagten als ursäch-

lich für den von den Klägern geltend gemachten Schaden angesehen hätte,

wenn es deren Vorbringen in den Schriftsätzen vom 20. März und 10. April

2008 berücksichtigt hätte. Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7

ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten waren ihm im April 2000 mög-

liche Kosten des Bauvorhabens von 2.625.452 DM bekannt. Addiert man zu

diesem Betrag die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom Herbst 1999 ent-

haltenen Finanzierungskosten von 80.484 DM hinzu - wie es jedenfalls in die-

sem Umfang geboten ist - so ergibt sich unabhängig von den Feststellungen

des Sachverständigen eine im Frühjahr 2000 erkennbare Gesamtinvestitions-

summe von bereits 2.705.936 DM.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2/26 O 372/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.06.2008 - 16 U 74/04 -