BGH Beschluss vom 24.03.2009 – VII ZR 20/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safa-
ri Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-
gerichts in Jena vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Ho-
norar von 90.000 € vereinbart worden und das Protokoll vom 10. No-
vember 2004 weise versehentlich aus, dass der Generalunternehmer
mit Leistungsphase 4 tätig sein solle, veranlassen die Zulassung der
Revision nicht. Denn auf etwaige zulassungsrelevante Rechts- und Ver-
fahrensfehler des Berufungsgerichts kommt es nicht an. Diese wären
nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen,
dass es jedenfalls von einer konkludenten Einigung der Parteien dar-
über ausgeht, die Klägerin sei mit den abgerechneten Architektenleis-
tungen beauftragt worden und diese hätten entgeltlich erfolgen sollen.
Diese Einigung der Parteien war dahin zu verstehen, dass über die
Vergütung noch eine Einigung erzielt werden sollte. Insoweit hatten die
Parteien jedoch keinen Spielraum. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 HOAI
schuldete die Beklagte das nach den Mindestsätzen berechnete Hono-
rar. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Forderung der Klägerin
unter den Mindestsätzen liegt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an,
dass das Berufungsgericht den Beweisantritt dazu übergangen hat,
dass das Protokoll vom 10. November 2004 nicht versehentlich die
Leistungsphase 4 für die Generalunternehmerleistung ausweise. Auch
wenn diese Behauptung der Beklagten richtig ist, ändert das nichts dar-
an, dass die Klägerin für die abgerechnete Leistung nach Mindestsät-
zen zu vergüten ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 60.577,77 €
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.04.2007 - 8 O 1935/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.01.2008 - 2 U 413/07 -