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BGH Beschluss vom 25.03.2009 – 2 ARs 58/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen falscher Verdächtigung
hier: Ausschließungsverfahren gemäß § 138 a StPO gegen Rechtsanwalt W. W. als Verteidiger der Angeklagten
Az.: 1181 Js 72227/07 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 234 Cs 1181 Js 72227/07 (271/08) Amtsgericht Hannover Az.: 1 Ws 622/08 Oberlandesgericht Celle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 2009 gemäß § 138 d
Abs. 6 Satz 1, § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2009
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
I.
1
Beim Amtsgericht Hannover ist unter der Geschäftsnummer 1181 Js
72227/07 ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Rechtsanwalts W.
W. , B. W. , anhängig. Ihr wird zur Last gelegt, eine falsche Ver-
dächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Steuerberaters
Dr. S. begangen zu haben. Das Amtsgericht Hannover hat die Akten dem
Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung über die Ausschließung des Rechts-
anwalts W. als Verteidiger vorgelegt, da dieser verdächtig sei, seine Ehe-
frau zu der ihr vorgeworfenen Straftat angestiftet zu haben (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1
StPO).
II.
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Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. ist zulässig
(§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), jedoch nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Aus-
schließung gemäß § 138 c Abs. 2 StPO zutreffend bejaht.
Insbesondere stellt sich nicht die Frage der Umdeutung eines auf Antrag
der Staatsanwaltschaft ergangenen Vorlagebeschlusses in einen von Amts we-
gen erfolgten Vorlagebeschluss (vgl. Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn StPO
26. Aufl. § 138 c Rdn. 10 m.N.). Denn das Amtsgericht Hannover hat die Akten
mit Beschluss vom 3. November 2008 von Amts wegen dem zuständigen Ober-
landesgericht in Celle vorgelegt (§ 138 c Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch in der Sache selbst hat die Entscheidung Bestand.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt W. von der
Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen die Angeklagte B. W.
ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist der Beteiligung an der
Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in einem die Eröffnung des
Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1
StPO). Dass und weshalb gegen ihn der hinreichende Tatverdacht der Anstif-
tung zur falschen Verdächtigung besteht, hat das Oberlandesgericht unter er-
schöpfender Würdigung der Aussagen der Zeugen Dr. S. sowie
P. und J. K. , ferner der Angaben des ausgeschlossenen Rechtsanwalts
und seiner nunmehr angeklagten Ehefrau in den verschiedenen, wegen des
zugrunde liegenden Verkehrsvorfalls geführten Verfahren umfassend gewürdigt
und begründet. Dieser Darlegung, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht
zutrifft und keiner Ergänzung bedarf, schließt sich der Senat an; sie wird, wie
auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt
hat, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet oder auch nur in Frage
gestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Rothfuß Cierniak