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BGH Beschluss vom 25.03.2009 – 2 ARs 58/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 58/09 2 AR 44/09

BESCHLUSS

vom

25. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen falscher Verdächtigung

hier: Ausschließungsverfahren gemäß § 138 a StPO gegen Rechtsanwalt W. W. als Verteidiger der Angeklagten

Az.: 1181 Js 72227/07 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 234 Cs 1181 Js 72227/07 (271/08) Amtsgericht Hannover Az.: 1 Ws 622/08 Oberlandesgericht Celle

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 2009 gemäß § 138 d

Abs. 6 Satz 1, § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. gegen den

Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2009

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

1

Beim Amtsgericht Hannover ist unter der Geschäftsnummer 1181 Js

72227/07 ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Rechtsanwalts W.

W. , B. W. , anhängig. Ihr wird zur Last gelegt, eine falsche Ver-

dächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Steuerberaters

Dr. S. begangen zu haben. Das Amtsgericht Hannover hat die Akten dem

Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung über die Ausschließung des Rechts-

anwalts W. als Verteidiger vorgelegt, da dieser verdächtig sei, seine Ehe-

frau zu der ihr vorgeworfenen Straftat angestiftet zu haben (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1

StPO).

II.

2

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5

6

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. ist zulässig

(§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), jedoch nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Aus-

schließung gemäß § 138 c Abs. 2 StPO zutreffend bejaht.

Insbesondere stellt sich nicht die Frage der Umdeutung eines auf Antrag

der Staatsanwaltschaft ergangenen Vorlagebeschlusses in einen von Amts we-

gen erfolgten Vorlagebeschluss (vgl. Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn StPO

26. Aufl. § 138 c Rdn. 10 m.N.). Denn das Amtsgericht Hannover hat die Akten

mit Beschluss vom 3. November 2008 von Amts wegen dem zuständigen Ober-

landesgericht in Celle vorgelegt (§ 138 c Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auch in der Sache selbst hat die Entscheidung Bestand.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt W. von der

Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen die Angeklagte B. W.

ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist der Beteiligung an der

Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in einem die Eröffnung des

Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1

StPO). Dass und weshalb gegen ihn der hinreichende Tatverdacht der Anstif-

tung zur falschen Verdächtigung besteht, hat das Oberlandesgericht unter er-

schöpfender Würdigung der Aussagen der Zeugen Dr. S. sowie

P. und J. K. , ferner der Angaben des ausgeschlossenen Rechtsanwalts

und seiner nunmehr angeklagten Ehefrau in den verschiedenen, wegen des

zugrunde liegenden Verkehrsvorfalls geführten Verfahren umfassend gewürdigt

und begründet. Dieser Darlegung, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht

zutrifft und keiner Ergänzung bedarf, schließt sich der Senat an; sie wird, wie

auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt

hat, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet oder auch nur in Frage

gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Rothfuß Cierniak