Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.03.2009 – 2 StR 58/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 58/09

BESCHLUSS

vom

25. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2009 gemäß

§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 29. Oktober 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-

len II 12 und II 13 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miss-

brauchs Schutzbefohlener verurteilt worden ist; insoweit wer-

den die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufer-

legt;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass

in den Fällen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der Urteilsgründe

die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

Schutzbefohlener entfällt;

c) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit

der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-

che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462

StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechts-

mittels, bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462

StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen (II 1 bis II 4 der Ur-

teilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in zwei Fällen

(II 12 und II 13 der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutz-

befohlener in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in neun Fällen

(II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein Ver-

fahrenshindernis geltend macht, sowie die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den zutreffen-

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. In den Fällen II 12 und II 13 der Urteilsgründe war das Verfahren ein-

zustellen, weil die Taten verjährt sind. Der Tatrichter ist zu Gunsten des Ange-

klagten davon ausgegangen, dass die Taten zwar nach dem 14. Geburtstag

des Opfers (4. Mai 1997) begangen wurden, so dass eine Strafbarkeit nach

§ 176 StGB nicht in Betracht kommt, dass sie aber vor dem 1. November 1997

verübt wurden. Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende fünfjährige

Verjährungsfrist (§ 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) war somit spätestens am 1. No-

vember 2002 abgelaufen. Eine die Verjährung unterbrechende Handlung erfolg-

te frühestens 2006. Die Verjährung ruhte auch nicht gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1

StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in Kraft trat (1. April 2004) als

die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u. a. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ru-

hen 12).

4

2. In den Fällen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 hat die tateinheitliche Verur-

teilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener zu entfallen, da bezüg-

lich dieses Straftatbestandes jeweils Verjährung eingetreten ist. Denn diese

Taten fanden jedenfalls spätestens im Juni 1998 statt, so dass sie spätestens

im Juni 2003 verjährt waren.

5

6

7

8

9

Der Senat hat insoweit den Schuldspruch geändert.

Dies führt hier nicht zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaussprü-

che. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat

aus, dass die Strafaussprüche auf der Annahme der Verwirklichung zweier tat-

einheitlich begangener Delikte beruht, da der Tatrichter - ausweislich der Ur-

teilsgründe - diesen Umstand nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Der Senat schließt weiter aus, dass diese (maßvollen) Einzelstrafen von

den in den Fällen II 12 und II 13 verhängten Einzelstrafen, die zum Wegfall

kommen, beeinflusst sind.

3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen II 12 und II 13 zieht

jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

Satz 1 StPO zu entscheiden.

10

Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über

die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Rissing-van Saan Rothfuß Appl

Cierniak Schmitt