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BGH Urteil vom 25.03.2009 – 5 StR 31/09

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a

Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat kön-

nen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit.a

StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs-

oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der

Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im

Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Ver-

öffentlichung in BGHSt bestimmt).

BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09 LG Berlin –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen

5 StR 31/09

1.

2.

3.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

25. März 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp

Bundesanwalt

Rechtsanwalt S.

Rechtsanwältin Sc.

Rechtsanwalt K.

Justizangestellte

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten Z. ,

als Verteidigerin für den Angeklagten R. ,

als Verteidiger für den Angeklagten Se. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 1. September 2008

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Ange-

klagten Z. und Se. des Raubes

sowie der räuberischen Erpressung, jeweils in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung, und der

Angeklagte R. der räuberischen Erpressung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig

sind, und

b) betreffend den Angeklagten R. im Strafausspruch

sowie betreffend die Angeklagten Z. und

Se. jeweils im Ausspruch über die Höhe der

Jugendstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels des Angeklagten R. , an eine andere

Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwie-

sen. Betreffend die Angeklagten Z. und Se.

wird von einer Auferlegung der Kosten des

Rechtsmittels abgesehen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Z. und Se. we-

gen Raubes sowie wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung

jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten

R. wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und wie folgt verurteilt:

den Angeklagten Z. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und

sieben Monaten, den erwachsenen Angeklagten R. – unter Anwendung

des § 250 Abs. 3 StGB – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten und den Angeklagten Se. zu einer Jugendstrafe von zwei

Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen

dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen

sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, der Angeklagte Z.

auch die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen – hinsichtlich

der Schuldsprüche in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt – den

aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-

fen:

a) Die Angeklagten hatten sich am Abend vor der Tat in der Wohnung

des Angeklagten R. getroffen und dort gemeinsam mit zwei Mädchen al-

koholische Getränke konsumiert. Um Nachschub zu besorgen, begaben sie

sich zu einem „Spätkauf“. Da ihr Geld nicht ausreichte, machte letztlich der

Angeklagte Z. den Vorschlag, jemanden „abzuziehen“. Diesem

Vorhaben schloss sich der Angeklagte Se. ohne Zögern an, während

sich der Angeklagte R. zunächst nicht beteiligen wollte und mit den Mäd-

chen in einigem Abstand hinter den beiden anderen herlief. Auf der Straße

begegneten die Angeklagten den Geschädigten Si. und Kö. . In Aus-

führung ihres Planes beraubten Z. und Se. zunächst den

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Zeugen Si. . Unter Einsatz von Faustschlägen und Tritten nahmen sie

ihm eine Schachtel Zigaretten weg.

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Während dieser Tat hatte sich der Zeuge Kö. ängstlich entfernt. Der

Angeklagte R. verfolgte ihn und versperrte ihm mit ausgestreckten Armen

den Weg. Die beiden anderen Angeklagten kamen hinzu und bauten sich,

ihren Tatplan wieder aufgreifend, vor dem Zeugen auf. Sie schubsten ihn und

verlangten Geld von ihm verbunden mit der Drohung, ihn im Falle der Weige-

rung „abzustechen“. Nachdem der inzwischen „panische“ Zeuge sich auf ihr

Geheiß auf die Eingangsstufen eines Hauses gesetzt und dem Angeklagten

Se. seine Geldbörse ausgehändigt hatte, trat dieser zur Seite, um sie

zu durchsuchen. Als der Geschädigte nun aufstehen und sich entfernen woll-

te, hinderten R. und Z. ihn daran. Sie versetzten ihm so heftige

Faustschläge und Tritte, dass er zu Boden ging. Beide Angeklagte traten

mehrfach gegen den Kopf des Zeugen. Nachdem der Angeklagte Se.

der Geldbörse des Kö. einen Fünf-Euro-Schein entnommen und die Börse

weggeworfen hatte, beteiligte er sich ebenfalls an den Misshandlungen und

trat wiederholt ins Gesicht des am Boden Liegenden. Die Angeklagten ließen

den Geschädigten schließlich bewusstlos zurück.

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b) Das Landgericht hat die Tat gegen den Zeugen Kö. als (beson-

ders) schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 3

lit. a, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) gewertet. Der Umstand, dass die körperlichen

Misshandlungen erst nach Herausgabe der Geldbörse erfolgten, stehe der

Annahme des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nicht

entgegen. Denn anders als bei den Zwangsmitteln des Grundtatbestandes

bedürfe es insoweit keiner final-kausalen Verknüpfung. Vielmehr reiche nach

dem Gesetzeswortlaut eine Misshandlung „bei der Tat“, d. h. zu irgendeinem

Zeitpunkt während des Tathergangs aus.

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2. Diese Begründung ist unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zu

beanstanden.

a) Zwar trifft es im Ansatz zu, dass eine Verwirklichung des Qualifika-

tionstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB auch noch in der Phase

zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat möglich ist (Fischer,

StGB 56. Aufl. § 250 Rdn. 26). Dies hat der Bundesgerichtshof für den ähnli-

chen Fall des Verwendens einer Waffe „bei der Tat“ im Sinne des § 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342; BGH NJW 2008, 3651, zur

Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im Einklang mit seiner Rechtsprechung

zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. BGHSt 20, 194, 197) mehrfach bejaht.

Danach genügt es zur Anwendung des § 250 StGB, dass die Waffe dem Tä-

ter zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zur Verfügung steht. Unter

Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale

bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Ge-

schehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung. Allerdings hat der Bun-

desgerichtshof stets darauf abgestellt, dass der Täter die Waffe zwischen

Vollendung und Beendigung des Raubes zur weiteren Verwirklichung seiner

Zueignungsabsicht und in diesem Abschnitt der Tat insbesondere zur Beute-

sicherung eingesetzt hat. Nichts anderes hat zu gelten, wenn nach Vollen-

dung einer räuberischen Erpressung der Waffeneinsatz in Frage steht. Er

muss entsprechend zur weiteren Verwirklichung der Bereicherungsabsicht

erfolgt sein.

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b) Der schlichte räumlich-zeitliche Zusammenhang zwischen einem

– vollendeten – Raub oder einer räuberischen Erpressung und einer unmit-

telbar nachfolgenden schweren Misshandlung genügt für die Annahme des

Tatbestandsmerkmals „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a

StGB nicht. Dem steht schon der systematische Zusammenhang entgegen,

in dem der Tatbestand steht. Da die Raubdelikte durch die finale Verknüp-

fung von Gewalt und rechtswidriger Vermögensverfügung geprägt sind, be-

zieht sich das Merkmal „bei der Tat“ auf eben diese Verknüpfung. Hierfür

spricht auch die Regelung des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB,

wonach der auf frischer Tat betroffene Dieb nur dann gleich einem Räuber –

mit den entsprechenden Qualifikationen – bestraft werden kann, wenn er die

Gewalt einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Die Qualifikation

betrifft deshalb bei den übrigen Raubtatbeständen auch nur die besondere

Form oder Intensität des Gewalteinsatzes, der für die Herbeiführung der

Vermögensverfügung aufgewendet wird. Dabei ist – wie der Generalbundes-

anwalt in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat – bei der Ausle-

gung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB maßgeblich zu berücksichtigen, dass

die Vorschrift gegenüber den als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden

Strafbestimmungen der §§ 224 und 226 StGB eine deutlich angehobene

Strafrahmenuntergrenze aufweist. Das bloße Übergehen zur schweren kör-

perlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit eines bereits vollendeten Rau-

bes vermag diese signifikante Anhebung der Mindeststrafe nicht zu rechtfer-

tigen.

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Zwar erscheint es vom Wortlaut her möglich, im weiteren Zusammen-

hang mit einem vollendeten Raub oder einer räuberischen Erpressung ste-

hende Körperverletzungen – etwa aus Wut über eine zu geringe Beute aus-

geführte schwere Misshandlung – der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3

lit. a StGB zu unterstellen. Der besondere Schutzzweck des Raub- und Er-

pressungstatbestandes erfordert indes, dass die als schwere Misshandlung

zu qualifizierende Körperverletzung von einer weiteren Verwirklichung der

Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen ist (vgl. BGHSt 20, 194,

197; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 250 Rdn. 12; a. A. Fischer

aaO).

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c) So liegt es hier aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-

lungen nicht. Die massiven, zur Ohnmacht des Opfers führenden Verlet-

zungshandlungen der Angeklagten standen in keinem Zusammenhang mit

der Erpressungstat. Der Angeklagte Se. hatte die aus fünf Euro be-

stehende Tatbeute bereits an sich genommen und die offensichtlich für wert-

los gehaltene Geldbörse des Opfers weggeworfen. Die Angeklagten hatten

keinen Anlass für die Annahme, der Geschädigte werde versuchen, seine

Geldbörse wieder zu erlangen. Des Weiteren ist nicht festgestellt, dass die

Angeklagten den Geschädigten durch die Misshandlungen etwa noch zur

Herausgabe weiterer Wertgegenstände veranlassen wollten.

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3. Das weitere Revisionsvorbringen der Angeklagten zu den jeweils

erhobenen Sachrügen zeigt aus den in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts genannten Gründen keine Rechtsfehler des angefochtenen Ur-

teils auf; dasselbe gilt für die offensichtlich unbegründete Verfahrensrüge des

Angeklagten Z. .

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4. Der Senat ändert den Schuldspruch, da ein anderweitiger Nachweis

der Qualifikation bei der gegebenen Beweislage ausgeschlossen erscheint.

5. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs gegen den Angeklagten R. und der Aussprüche über die Hö-

he der Jugendstrafe gegen die beiden übrigen Angeklagten. Bei dem er-

wachsenen Angeklagten R. unterscheidet sich der hier anzuwendende

Strafrahmen des § 224 Abs. 1 erste Alternative StGB (i.V.m. § 249 Abs. 2,

§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) zwar nicht wesentlich von dem angewendeten

Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB. Indes liegt es – abgesehen von der ge-

ringeren Mindeststrafe – nicht fern, dass die konkrete Straffindung von der zu

Unrecht angenommenen Qualifikation beeinflusst worden ist. Bei den jugend-

lichen Angeklagten lässt angesichts zweier Raubtaten der Wegfall der Quali-

fikation die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafen wegen der

Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) ersichtlich unberührt. Trotz der sehr

mild bemessenen Strafen kann der Senat letztendlich nicht ausschließen,

dass das Landgericht noch etwas mildere Jugendstrafen verhängt hätte.

Denn die Jugendkammer hat nicht etwa, wie es auf der Hand gelegen hätte,

die besondere Brutalität der Tat, sondern eine erhöhte Mindeststrafe des

Normalstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB bei beiden Angeklagten als

maßgeblichen Zumessungsgrund benannt (UA S. 31, 34) und insgesamt er-

zieherische Erwägungen bei seiner Strafzumessung vernachlässigt.

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Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können sämtliche Feststel-

lungen bestehen bleiben; sie sind allenfalls durch weitere Feststellungen er-

gänzbar, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp