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BGH Beschluss vom 25.03.2009 – 5 StR 86/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 29. Oktober 2008 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgeho-
ben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge (§ 227 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-
ner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Wäh-
rend der Schuldspruch Bestand hat, gilt dies nicht für den vom Landgericht
getroffenen Rechtsfolgenausspruch.
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1. Schon die Strafrahmenbestimmung begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer nimmt bei der Wahl des Strafrah-
mens nach § 227 Abs. 1 oder 2 StGB eine „summarische Prüfung und Ab-
wägung“ vor (UA S. 29). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der Anwen-
dung des Sonderstrafrahmens erfordert eine Gesamtabwägung, bei der alle
relevanten Strafzumessungstatsachen heranzuziehen sind (vgl. etwa Schä-
fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 488 f.).
Bereits bei der Strafrahmenwahl wäre namentlich zu bedenken gewesen,
dass das Opfer an der Entstehung der Schlägerei maßgebend beteiligt war
und dem Angeklagten den ersten heftigen Faustschlag versetzte. Ferner
kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass der Eintritt des To-
des eine ungewöhnlich späte Folge nach einem eher untypischen Krank-
heitsverlauf darstellt, der maßgeblich durch das Verhalten des Opfers wegen
des verspäteten abermaligen Aufsuchens des Krankenhauses mitverursacht
worden ist (hierzu auch UA S. 30). Die Annahme eines minder schweren Fal-
les nach § 227 Abs. 2 StGB liegt bei dieser Sachverhaltsgestaltung auf der
Hand.
3
2. Die Strafkammer hat keinerlei Feststellungen zu den Trinkgewohn-
heiten des Angeklagten getroffen. Dies wäre jedoch zwingend erforderlich
gewesen. Mindestens den im Urteil unter Nr. 11 und 12 mitgeteilten Vorver-
urteilungen liegen Körperverletzungsdelikte zugrunde, die der Angeklagte
unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat; das Amtsgericht Zehdenick
vermochte dabei in seinem Urteil vom 28. Februar 2000 die Voraussetzun-
gen des § 21 StGB nicht auszuschließen (UA S. 5 f.). Der Angeklagte scheint
dem Alkohol auch gegenwärtig in erheblichem Maße zuzusprechen. Denn
das Landgericht rechnet ihn „dem Trinkermilieu Zehdenicks“ zu; ferner lastet
es ihm „notorische Neigungen … zu Gewalttätigkeiten“ an (UA S. 21). Auch
bei der ihm vorgeworfenen Tat stand er unter Alkoholeinfluss. Hinzu kommt,
dass er nach den Feststellungen „in einen affektiv geladenen Zustand gera-
ten war“, woraus die Strafkammer schließt, dass „seine Steuerungsfähigkeit
… für einige Sekunden erheblich vermindert war“ (UA S. 29).
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Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage der Schuldfähig-
keit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen müssen (Fischer,
StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen einer
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
(§ 246a Satz 2 StPO). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, wür-
de die Anordnung der Unterbringung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3
StPO).
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Sofern das neue Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB beja-
hen sollte, wird in Bezug auf eine etwaige Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 StGB von besonderer Bedeutung sein, dass der Angeklagte wegen
der Begehung von Aggressionsdelikten unter Alkoholeinfluss massiv vorbe-
straft ist (unter Nr. 11 und 12 mitgeteilte Vorverurteilungen). Dies kann, zu-
mal unter den hier gegebenen Umständen, einer Strafrahmenmilderung ent-
gegenstehen (BGHSt 49, 239, 241 ff.; Fischer aaO § 21 Rdn. 25b).
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