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BGH Beschluss vom 25.03.2009 – 5 StR 86/09

5. Strafsenat

5 StR 86/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 29. Oktober 2008 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgeho-

ben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit

Todesfolge (§ 227 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-

ner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Wäh-

rend der Schuldspruch Bestand hat, gilt dies nicht für den vom Landgericht

getroffenen Rechtsfolgenausspruch.

2

1. Schon die Strafrahmenbestimmung begegnet durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer nimmt bei der Wahl des Strafrah-

mens nach § 227 Abs. 1 oder 2 StGB eine „summarische Prüfung und Ab-

wägung“ vor (UA S. 29). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der Anwen-

dung des Sonderstrafrahmens erfordert eine Gesamtabwägung, bei der alle

relevanten Strafzumessungstatsachen heranzuziehen sind (vgl. etwa Schä-

fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 488 f.).

Bereits bei der Strafrahmenwahl wäre namentlich zu bedenken gewesen,

dass das Opfer an der Entstehung der Schlägerei maßgebend beteiligt war

und dem Angeklagten den ersten heftigen Faustschlag versetzte. Ferner

kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass der Eintritt des To-

des eine ungewöhnlich späte Folge nach einem eher untypischen Krank-

heitsverlauf darstellt, der maßgeblich durch das Verhalten des Opfers wegen

des verspäteten abermaligen Aufsuchens des Krankenhauses mitverursacht

worden ist (hierzu auch UA S. 30). Die Annahme eines minder schweren Fal-

les nach § 227 Abs. 2 StGB liegt bei dieser Sachverhaltsgestaltung auf der

Hand.

3

2. Die Strafkammer hat keinerlei Feststellungen zu den Trinkgewohn-

heiten des Angeklagten getroffen. Dies wäre jedoch zwingend erforderlich

gewesen. Mindestens den im Urteil unter Nr. 11 und 12 mitgeteilten Vorver-

urteilungen liegen Körperverletzungsdelikte zugrunde, die der Angeklagte

unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat; das Amtsgericht Zehdenick

vermochte dabei in seinem Urteil vom 28. Februar 2000 die Voraussetzun-

gen des § 21 StGB nicht auszuschließen (UA S. 5 f.). Der Angeklagte scheint

dem Alkohol auch gegenwärtig in erheblichem Maße zuzusprechen. Denn

das Landgericht rechnet ihn „dem Trinkermilieu Zehdenicks“ zu; ferner lastet

es ihm „notorische Neigungen … zu Gewalttätigkeiten“ an (UA S. 21). Auch

bei der ihm vorgeworfenen Tat stand er unter Alkoholeinfluss. Hinzu kommt,

dass er nach den Feststellungen „in einen affektiv geladenen Zustand gera-

ten war“, woraus die Strafkammer schließt, dass „seine Steuerungsfähigkeit

… für einige Sekunden erheblich vermindert war“ (UA S. 29).

4

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage der Schuldfähig-

keit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen müssen (Fischer,

StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen einer

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

(§ 246a Satz 2 StPO). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, wür-

de die Anordnung der Unterbringung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3

StPO).

5

Sofern das neue Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB beja-

hen sollte, wird in Bezug auf eine etwaige Strafrahmenverschiebung nach

§§ 21, 49 StGB von besonderer Bedeutung sein, dass der Angeklagte wegen

der Begehung von Aggressionsdelikten unter Alkoholeinfluss massiv vorbe-

straft ist (unter Nr. 11 und 12 mitgeteilte Vorverurteilungen). Dies kann, zu-

mal unter den hier gegebenen Umständen, einer Strafrahmenmilderung ent-

gegenstehen (BGHSt 49, 239, 241 ff.; Fischer aaO § 21 Rdn. 25b).

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Dölp König