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BGH Beschluss vom 26.03.2009 – 3 StR 28/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 2009 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. , M. und A.
gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni
2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit
aa) der Angeklagte B. in den Fällen II. 18., 21. und
24.,
bb) der Angeklagte M. im Fall II. 44. und
cc) der Angeklagte A. im Fall II. 40. der Urteilsgründe
verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellungen fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der An-
geklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen die
Angeklagten dahin geändert, dass
aa) der Angeklagte B. des schweren Bandendieb-
stahls in 34 Fällen,
bb) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls
in 33 Fällen sowie des versuchten schweren Banden-
diebstahls in 6 Fällen und
cc) der Angeklagte A. des schweren Bandendiebstahls in
42 Fällen sowie des versuchten schweren Bandendieb-
stahls in 7 Fällen
schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts
das Verfahren gegen die Angeklagten gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
in dem aus dem Tenor unter 1. a) ersichtlichen Umfang eingestellt. Dies führt zu
den in 1. b) des Tenors enthaltenen Änderungen der Schuldsprüche.
Trotz des Wegfalls der für die eingestellten Taten verhängten Einzelstra-
fen (B. : drei mal acht Monate, M. : ein Jahr, A. : ein Jahr und zwei
Monate Freiheitsstrafe) haben die Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und
zehn Monaten für den Angeklagten B. , von vier Jahren für den Angeklag-
ten M. sowie von fünf Jahren für den Angeklagten A. Bestand. Der Senat
kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (B. : 34 mal
ein Jahr, M. : 33 mal ein Jahr sowie sechs mal acht Monate, A. : 42 mal ein
Jahr und zwei Monate sowie sieben mal zehn Monate Freiheitsstrafe) aus-
schließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte,
wenn es die für die eingestellten Fälle verhängten Einzelstrafen nicht in die Ge-
samtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des
Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO).
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert