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BGH Beschluss vom 26.03.2009 – 3 StR 28/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 2009 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. , M. und A.

gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni

2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit

aa) der Angeklagte B. in den Fällen II. 18., 21. und

24.,

bb) der Angeklagte M. im Fall II. 44. und

cc) der Angeklagte A. im Fall II. 40. der Urteilsgründe

verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellungen fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der An-

geklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen die

Angeklagten dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte B. des schweren Bandendieb-

stahls in 34 Fällen,

bb) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls

in 33 Fällen sowie des versuchten schweren Banden-

diebstahls in 6 Fällen und

cc) der Angeklagte A. des schweren Bandendiebstahls in

42 Fällen sowie des versuchten schweren Bandendieb-

stahls in 7 Fällen

schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts

das Verfahren gegen die Angeklagten gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

in dem aus dem Tenor unter 1. a) ersichtlichen Umfang eingestellt. Dies führt zu

den in 1. b) des Tenors enthaltenen Änderungen der Schuldsprüche.

Trotz des Wegfalls der für die eingestellten Taten verhängten Einzelstra-

fen (B. : drei mal acht Monate, M. : ein Jahr, A. : ein Jahr und zwei

Monate Freiheitsstrafe) haben die Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und

zehn Monaten für den Angeklagten B. , von vier Jahren für den Angeklag-

ten M. sowie von fünf Jahren für den Angeklagten A. Bestand. Der Senat

kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (B. : 34 mal

ein Jahr, M. : 33 mal ein Jahr sowie sechs mal acht Monate, A. : 42 mal ein

Jahr und zwei Monate sowie sieben mal zehn Monate Freiheitsstrafe) aus-

schließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte,

wenn es die für die eingestellten Fälle verhängten Einzelstrafen nicht in die Ge-

samtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

3

Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des

Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.

2 StPO).

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert