Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.03.2009 – 3 StR 585/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2009 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Lübeck vom 4. September 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person
über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in fünf Fällen
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit Hehlerei, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den Fällen II. 2.
bis 6. der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw.
nimmt diese Tatteile von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus.
Nach den getroffenen Feststellungen ist es nahe liegend, dass die in diesen
Fällen abgegebenen Betäubungsmittel von jeweils 1,5 Gramm Marihuana aus
kurz zuvor zum Zwecke des Handeltreibens erworbenen Rauschgiftmengen
von 100 bzw. 500 Gramm Marihuana stammten, hinsichtlich derer der Ange-
klagte in den Fällen II. 9. bis 11. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln verurteilt wurde. Das Vorliegen jeweils einheitlicher Taten im Sin-
ne einer Bewertungseinheit war daher nicht auszuschließen (vgl. BGH NJW
1996, 469, 470; StV 2001, 460).
2
Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat den
Wegfall der für die Taten II. 2. bis 6. verhängten Einzelstrafen von jeweils 120
Tagessätzen zu je einem Euro Geldstrafe zur Folge. Dies nötigt indes nicht zur
Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl von elf
verbleibenden Einzelstrafen jeweils zwischen einem Jahr und einem Jahr und
neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass sich die entfallenen Geldstra-
fen auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert