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BGH Beschluss vom 26.03.2009 – 3 StR 585/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 585/08

BESCHLUSS

vom

26. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2009 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 4. September 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person

über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in fünf Fällen

verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in

zwei Fällen in Tateinheit mit Hehlerei, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den Fällen II. 2.

bis 6. der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw.

nimmt diese Tatteile von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus.

Nach den getroffenen Feststellungen ist es nahe liegend, dass die in diesen

Fällen abgegebenen Betäubungsmittel von jeweils 1,5 Gramm Marihuana aus

kurz zuvor zum Zwecke des Handeltreibens erworbenen Rauschgiftmengen

von 100 bzw. 500 Gramm Marihuana stammten, hinsichtlich derer der Ange-

klagte in den Fällen II. 9. bis 11. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln verurteilt wurde. Das Vorliegen jeweils einheitlicher Taten im Sin-

ne einer Bewertungseinheit war daher nicht auszuschließen (vgl. BGH NJW

1996, 469, 470; StV 2001, 460).

2

Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat den

Wegfall der für die Taten II. 2. bis 6. verhängten Einzelstrafen von jeweils 120

Tagessätzen zu je einem Euro Geldstrafe zur Folge. Dies nötigt indes nicht zur

Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl von elf

verbleibenden Einzelstrafen jeweils zwischen einem Jahr und einem Jahr und

neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass sich die entfallenen Geldstra-

fen auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert