BGH Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 213/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
Festbetragsfestsetzung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; HWG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, § 4 Abs. 3
a) Eine Anzeige enthält auch dann eine produktbezogene Werbung für ein be- stimmtes Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG, wenn mit ihr zwar ein ge- sundheitspolitisches Ziel verfolgt wird, die auf ein konkretes Arzneimittel be- zogene werbende Aussage aber für das angesprochene Publikum erkennbar bleibt.
b) Eine Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die an sich die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 7 HWG erfüllt, kann durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die Nennung des Arzneimittels erfordert.
c) Das Gebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG gilt auch dann, wenn abweichend von § 10 Abs. 1 HWG die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb der Fachkreise ausnahms- weise erlaubt ist.
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten
gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe vom 29. November 2006 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 4/5,
die Beklagte 1/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte produziert und vertreibt ein verschreibungspflichtiges, zur
Behandlung der primären Hypercholesterinämie zugelassenes Arzneimittel un-
ter der Bezeichnung "Sortis". Das Arzneimittel enthält den patentgeschützten
Wirkstoff Atorvastatin, der auf ähnliche Weise wie andere Wirkstoffe (Fluvasta-
tin, Pravastatin, Simvastatin und Lovastatin) den LDL-Cholesterinspiegel senkt.
Am 20. Juli 2004 beschloss der von den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Bundesverbänden der Kran-
kenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbänden der Ersatzkassen nach
§ 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der damals geltenden Fassung (im Folgenden:
SGB V 2004) gebildete Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 35 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V 2004, die Arzneimittel-Richtlinien um
eine Festbetragsgruppe zu ergänzen, in die sämtliche oben genannten Wirk-
stoffe aufgenommen wurden. Am 29. Oktober 2004 setzten die Spitzenverbän-
de der Krankenkassen gemäß § 35 Abs. 3 SGB V 2004 für diese Gruppe mit
Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Festbetrag fest.
In einer Pressemitteilung vom 8. November 2004 kritisierte die Beklagte
die Festsetzung eines Festbetrags. Ihr Arzneimittel sei eine therapeutische
Verbesserung und dürfe als solche nach dem Gesetz, das Innovationen schüt-
zen solle, nicht unter einen Festbetrag fallen. Zugleich kündigte sie an, das
Arzneimittel zu unveränderten Preisen anzubieten, so dass Kassenpatienten
eine Zuzahlung leisten müssten. In einer gemeinsamen Presseerklärung vom
8. November 2004 warfen daraufhin der Gemeinsame Bundesausschuss, das
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, die Spitzenverbände
der gesetzlichen Krankenkassen und die kassenärztliche Bundesvereinigung
der Beklagten vor, Patienten zu verunsichern. Am 9. November 2004 erklärte
das Bundesgesundheitsministerium, dass die Kampagne der Beklagten ethisch
gesehen verwerflich sei. Gleichfalls am 9. November 2004 wurde in Artikeln im
Handelsblatt und in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) umfassend über
die Festbetragsfestsetzung, die Ankündigung der Beklagten, den Preis für ihr
Medikament nicht auf den Festbetrag abzusenken, und die Reaktion der politi-
schen Entscheidungsträger hierauf berichtet. Der Artikel im Handelsblatt war
mit der fettgedruckten Überschrift versehen: "Kassen werfen P. [der Beklagten]
Profitsucht vor". Der Artikel in der FAZ war mit den fettgedruckten Worten über-
schrieben: "Regierung: P. [Beklagte] handelt unethisch/Machtkampf um Phar-
mapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen".
Die Beklagte veröffentlichte daraufhin in der Süddeutschen Zeitung vom
27./28. November 2004 sowie in anderen überregionalen Tageszeitungen in
Deutschland folgende ganzseitige Anzeige (K 2):
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist der Ansicht, die
Anzeige stelle eine gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes versto-
ßende Werbung dar, und hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Wer-
bung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage wegen Verstoßes gegen das Publikums-
werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - jeweils selbstständig geltend gemach-
te - Verstöße gegen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (Angstwerbung), § 11
Abs. 2 (Vergleichende Werbung außerhalb der Fachkreise) und § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 HWG (Werbung mit fachlichen Empfehlungen) verneint, die Klage
auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen und ihr nur wegen eines
Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG (Pflichtangabe über Risiken und Ne-
benwirkungen) stattgegeben (OLG Karlsruhe PharmaR 2007, 383).
Der Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
sein Klagebegehren weiter, soweit es in der Berufungsinstanz ohne Erfolg
geblieben ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige
Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne von der Be-
Gesichtspunkt jeweils selbstständig geltend gemachter Verstöße gegen die
§§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, Abs. 2 HWG verlangen, weil die in der An-
zeige enthaltenen Aussagen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt seien.
Die Klage sei jedoch aufgrund des auf eine Verletzung des § 4 Abs. 3 HWG
gestützten Hilfsantrags begründet. Zur näheren Begründung hat es ausgeführt:
Die Anzeige der Beklagten sei als Werbung i.S. von § 1 Abs. 1 HWG an-
zusehen. Zwar habe die Beklagte mit der Anzeige erkennbar auch das Ziel ver-
folgt, die Öffentlichkeit in einer wichtigen gesundheitspolitischen Frage aufzurüt-
teln und auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände hinzuweisen. Bei der gebo-
tenen Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände trete die werbliche Intention
der Anzeige aber nicht hinter ihrer Aufgabe zurück, sich kritisch mit einer die
Öffentlichkeit interessierenden gesundheitspolitischen Frage auseinanderzuset-
zen. Die in der Anzeige enthaltenen - auch werbliche Intentionen verfolgenden -
Aussagen über das verschreibungspflichtige Medikament der Beklagten seien
jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls durch Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG gerechtfertigt und daher nicht als unzulässige Publikumswerbung
i.S. des § 10 Abs. 1 HWG anzusehen. Aus diesem Grunde könne das Unterlas-
sungsbegehren auch nicht auf Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7
sowie Abs. 2 HWG gestützt werden. Die Klage sei jedoch aufgrund des auf eine
Verletzung des § 4 Abs. 3 HWG in Verbindung mit den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ge-
stützten Hilfsantrags begründet. Die Werbeanzeige der Beklagten genüge den
Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht, weil sie den erforderlichen
Pflichthinweis in kleinen Buchstaben senkrecht am rechten Rand der Anzeige
und damit entgegen der Leserichtung angebracht habe. Derartige Angaben sei-
en nicht "gut lesbar" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG. Der Verstoß gegen § 4
Abs. 3 Satz 1 HWG sei nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 GG gerechtfer-
tigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme des Pflichthinweises greife
weder in unzulässiger Weise in ihre Meinungsfreiheit noch in ihre Berufsaus-
übungsfreiheit ein. Durch eine Aufnahme des Hinweises in der vorgeschriebe-
nen Form werde insbesondere die Wirkung der Meinungsäußerung der Beklag-
ten im öffentlichen Meinungskampf nicht beeinträchtigt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision des
Klägers sowie der Anschlussrevision der Beklagten bleiben ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger
von der Beklagten nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit
§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 2 HWG Unterlassung
der Werbung für das Arzneimittel "Sortis" entsprechend der angegriffenen An-
zeige gemäß Anlage K 2 verlangen kann.
a) Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-
fahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten im
November 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Nach dem Zeit-
punkt der behaupteten Zuwiderhandlung und der Verkündung des Berufungsur-
teils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008),
geändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des
Klägers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlas-
sungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur
Zeit der Begehung im November 2004, also nach der Beurteilung auf der
Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. Das Berufungsgericht hat
mit Recht die Äußerungen in der beanstandeten Anzeige, soweit sie gegen § 10
Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 2 HWG verstoßen, als durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt angesehen (unter II 1 c). Es braucht da-
her hinsichtlich dieser Verstöße zwischen dem UWG 2004 und dem UWG 2008
im Folgenden nicht unterschieden zu werden.
b) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Anzeige der Beklagten
rechtsfehlerfrei als Werbung für ein Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG ange-
sehen.
aa) Der Begriff der Werbung für ein Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG
umfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt
sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern (vgl. BGH, Urt. v.
17.2.1983 - I ZR 203/90, GRUR 1983, 393, 394 = WRP 1983, 393 - Novodigal/
temagin; Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 103/81, GRUR 1983, 599, 600 = WRP 1983,
617 - Ginseng-Präparate; Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 116/93, GRUR 1995, 612,
613 = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie). Die Nennung eines
bestimmten Arzneimittelnamens stellt sich, wie auch aus § 4 Abs. 6 Satz 2
HWG folgt, regelmäßig als eine für die Absatzförderung des Mittels geeignete
Maßnahme dar und wird vom Verkehr als eine dieser Förderung auch dienende
Maßnahme verstanden (BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin). Für
die Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes reicht es nach
dessen Schutzzweck aus, dass die betreffende Maßnahme neben anderen
Zwecken auch auf den Absatz eines oder mehrerer bestimmter Arzneimittel
gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin; BGH, Urt. v.
15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politiker-
schelte).
Diese Auslegung steht im Einklang mit dem in Art. 86 Abs. 1 der Richtli-
nie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Novem-
ber 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
verwendeten Begriff der Werbung für Arzneimittel, der alle Maßnahmen zur In-
formation, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel
umfasst, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von
Arzneimittel zu fördern. Auch danach kommt es maßgeblich darauf an, ob die
betreffende Maßnahme (auch) den Zweck hat, die Verschreibung, die Abgabe,
den Verkauf oder den Verbrauch des Arzneimittels zu fördern, oder ob es sich
um eine Angabe handelt, die ohne eine solche Werbeabsicht nur anderen Zwe-
cken dient (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer v.
18.11.2008 Tz. 38 in der Sache C-421/07 - Frede Damgaard).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Aussagen in der bean-
standeten Anzeige komme neben dem mit ihr verfolgten Ziel, die Öffentlichkeit
in einer wichtigen gesundheitspolitischen Frage aufzurütteln und auf aus der
Sicht der Beklagten gegebene Missstände hinzuweisen, eine werbende Funkti-
on zu. Sie sei mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Überschrift versehen,
in der der Name des konkreten Arzneimittels genannt werde und die zum Aus-
druck bringe, dass das genannte Mittel für die Patienten unverzichtbar sei. Im
anschließenden Text der Anzeige würden, wie man es aus der Arzneimittelwer-
bung kenne, die positiven Eigenschaften des Produkts hervorgehoben; das
Arzneimittel werde wiederum als unverzichtbar und allen anderen Mitteln über-
legen dargestellt. Zwar stelle die Anzeige auch nachteilige Gesichtspunkte klar
heraus, insbesondere den höheren Preis und die Notwendigkeit von Zuzahlun-
gen für Kassenpatienten. Gleichwohl behalte die werbliche Zielsetzung der An-
zeige ihre eigenständige Bedeutung. Der am rechten Rand der Anzeige quer
gedruckte Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG spreche im Übrigen dafür, dass die
Beklagte selbst ihre Anzeige zumindest auch als eine dem Heilmittelwerbege-
setz unterfallende Publikumswerbung angesehen habe. Diese Erwägungen
sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Die Revisionserwiderung wendet demgegenüber ein, das Berufungs-
gericht habe bei seiner Beurteilung einen zu strengen Maßstab angelegt. Es sei
nicht erforderlich, dass der werbende Charakter völlig hinter die Informations-
funktion der Anzeige zurücktrete. Eine Werbung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG
liege vielmehr schon dann nicht vor, wenn die werbliche Intention jedenfalls
nicht im Vordergrund gestanden habe, wovon das Berufungsgericht nach sei-
nen Feststellungen ausgegangen sei.
(2) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das Heilmittelwerbegesetz soll
in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den
Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedika-
tion unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Wer-
beverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Men-
schen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arz-
neimittelgebrauch verleitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.3.2007
- 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721; BGHZ 140, 134, 139 f. - Hormon-
präparate; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 101/00, GRUR 2003, 255, 256 = WRP
2003, 389 - Anlagebedingter Haarausfall, m.w.N.). Angesichts der Bedeutung
und des Ausmaßes der Bedrohung der durch das Heilmittelwerbegesetz ge-
schützten Rechtsgüter durch eine unangemessen beeinflussende Werbung ist
es geboten, den Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG
schon dann zu eröffnen, wenn für das angesprochene Publikum eine werbende
Aussage für ein bestimmtes Arzneimittel neben anderen damit verfolgten Zwe-
cken erkennbar bleibt. Bereits dann können die Gefahren drohen, denen das
Heilmittelwerbegesetz begegnen soll. Ob die betreffende Werbung letztlich
nach einem der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig ist, er-
gibt sich dann aus der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht der
das betreffende Werbeverbot rechtfertigenden Gründe und der Schwere des
Eingriffs in die Berufsausübungs- sowie Werbe- und gegebenenfalls Meinungs-
freiheit des Werbenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
(vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.4.2004 - 1 BvR 2334/03, GRUR 2004, 797,
798; BVerfG GRUR 2007, 720, 722).
Auch eine Differenzierung nach dem Grad der Werbewirksamkeit wider-
spricht dem Sinn und Zweck der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes
jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall unter Nennung des Arzneimittelnamens
geworben wird (vgl. BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin). Zwar
wird bei der Abgrenzung der in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbe-
gesetzes einbezogenen produktbezogenen Werbung von der allgemeinen Un-
ternehmenswerbung danach unterschieden, ob nach dem Gesamterschei-
nungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung
bestimmter Arzneimittel im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. 15.12.1994
- I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 = WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung,
m.w.N.). Die bloße Unternehmenswerbung, die nur mittelbar den Absatz der
Produkte des Unternehmens fördern und die Aufmerksamkeit des Publikums
nicht auf bestimmte Arzneimittel lenken soll, ist vom Anwendungsbereich des
Heilmittelwerbegesetzes ausgenommen, weil und soweit bei ihr nicht die Gefah-
ren bestehen, denen das Heilmittelwerbegesetz mit der Einbeziehung produkt-
bezogener Werbung in seinen Anwendungsbereich entgegenwirken will, dass
nämlich ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publi-
kum nicht überschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich
angewandt werden könnte oder dass es dem Werbeadressaten ermöglicht
würde, bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels
zu drängen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 221/90, GRUR 1992, 873
- Pharma-Werbespot; BGH GRUR 1995, 223, 224 - Pharma-Hörfunkwerbung).
Eine über eine bloße Unternehmenswerbung hinausgehende produktbezogene
Werbung liegt daher auch dann vor, wenn in einer in erster Linie der Werbung
für das Unternehmen dienenden Anzeige ein bestimmtes Arzneimittel genannt
wird und davon auszugehen ist, dass die Nennung des Erzeugnisses von den
angesprochenen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Denn die Nennung eines
konkreten Arzneimittelnamens ist regelmäßig eine für die Absatzförderung die-
ses Mittels geeignete und - zumindest auch - dieser Förderung dienende Maß-
nahme (BGHZ 140, 134, 140 - Hormonpräparate; BGH GRUR 1983, 393, 394
- Novodigal/temagin). Die Nennung des Arzneimittelnamens "Sortis" in der be-
anstandeten Anzeige der Beklagten rechtfertigt nicht deshalb eine andere Beur-
teilung, weil die Beklagte sich mit der Anzeige in erster Linie gegen die in der
vorausgegangenen öffentlichen Auseinandersetzung erhobenen Vorwürfe ver-
teidigen wollte. Die Anzeige - und damit die Nennung des Arzneimittelnamens -
verfolgte auch den Zweck, die Herausnahme des Arzneimittels aus der Festbe-
tragsregelung zu erreichen, und diente somit aus der Sicht des angesproche-
nen Publikums schon aus diesem Grund jedenfalls auch der Förderung des
Absatzes des namentlich genannten Arzneimittels.
c) Die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Abwägung zwi-
schen dem Gewicht der Werbeverbote nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 7, § 11 Abs. 2 HWG und der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht
der Beklagten auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Zwar stellen die für die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes
maßgebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes hinreichende Grün-
de des gemeinen Wohls dar, die Einschränkungen von Grundrechten des Wer-
benden wie insbesondere der Berufsausübungs- und der Meinungsfreiheit
rechtfertigen können (BVerfG GRUR 2007, 720, 721, 722 f.). Aus dem Um-
stand, dass auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 HWG wie die anderen Wer-
beverbote einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient, folgt jedoch
nur, dass sie als allgemeines Gesetz die Beklagte nicht in ihrem Recht auf Mei-
nungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Anders als die Revision meint,
steht dies der Beurteilung, dass die Anwendung dieser Vorschrift im hier vorlie-
genden Einzelfall zu einer spezifischen Verletzung des Grundrechts der Beklag-
ten auf Meinungsäußerung führte, jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG GRUR
2007, 720, 722 f.). Soweit das Verbot des § 10 Abs. 1 HWG auf der Umsetzung
von Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG beruht, gilt für die grundrechtliche
Abwägung im Ergebnis nichts anderes, da die durch Art. 10 EMRK garantierte
Meinungsfreiheit zu den von der Gemeinschaftsordnung geschützten Grund-
rechten gehört. Es ist daher auch bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts
zu beachten, dass sie nicht mit dem Recht auf Meinungsäußerung kollidiert (st.
Rspr. des EuGH; vgl. Urt. v. 6.11.2003 - C-101/01, Slg. 2003, I-12971 = MMR
2004, 95 Tz. 87 = EuZW 2004, 245 - Lindqvist; Urt. v. 2.4.2009 - C-421/07,
EuZW 2009, 428 Tz. 26 f. - Frede Damgaard, m.w.N.).
bb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Würdigung des
Berufungsgerichts, der Beklagten sei der mit dem Verbot der beanstandeten
Werbung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Publikumswerbung für ein
verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG verbundene Ein-
griff in ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht zumutbar.
(1) Das Berufungsgericht hat mit Recht berücksichtigt, dass es sich bei
dem beworbenen Produkt um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt
und das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG nur solchen Gefahren begegnen
soll, die von einer Publikumswerbung trotz der Verschreibungspflicht des be-
worbenen Arzneimittels ausgehen können. Neben der vom Berufungsgericht
angesprochenen Gefahr, dass Patienten unter dem Eindruck der Werbung auf
die Verschreibung des beworbenen Arzneimittels drängen, können Verbraucher
durch eine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu einem Fehl-
gebrauch oder dazu verleitet werden, sich diese Mittel unter Umgehung der
Verschreibungspflicht, beispielsweise aus dem Ausland, zum Zwecke der
Selbstbehandlung zu besorgen (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 9;
Gröning, Heilmittelwerberecht, § 10 HWG Rdn. 11; Ring in Bülow/Ring, HWG,
3. Aufl., § 10 Rdn. 1 m.w.N.).
(2) Die Abwägung zwischen dem Ausmaß der Gefahren, die durch die
Veröffentlichung der beanstandeten Anzeige für das durch § 10 Abs. 1 HWG
geschützte Rechtsgut begründet worden sind, und der Schwere des Eingriffs in
das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, wird, wovon auch das Be-
rufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich durch den Zusammenhang beein-
flusst, in dem die Anzeige erschienen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit
zutreffend darauf abgestellt, dass die öffentliche Diskussion über die Aufnahme
des konkreten namentlich benannten Arzneimittels "Sortis" in die Festbetrags-
gruppe schon vor der Veröffentlichung der Anzeige der Beklagten unter umfas-
sender Berichterstattung in den Medien geführt worden war. Gegenstand dieser
Diskussion in der breiten Öffentlichkeit war unter anderem die bereits in ihrer
Pressemitteilung vom 8. November 2004 geäußerte Auffassung der Beklagten,
"Sortis" stelle gegenüber den herkömmlichen Cholesterinsenkern eine thera-
peutische Verbesserung dar, sowie ihre Ankündigung, den Preis für ihr Medi-
kament nicht auf den von den gesetzlichen Krankenkassen zu ersetzenden
Festbetrag abzusenken. Der Gemeinsame Bundesausschuss, das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und soziale Sicherung, die Spitzenverbände der ge-
setzlichen Krankenkassen und die kassenärztliche Bundesvereinigung hatten
auf diese Ankündigung der Beklagten mit einer gemeinsamen Presseerklärung
vom 8. November 2004 unter der Überschrift "Pharmaunternehmen verunsi-
chern Patienten" erwidert. Auch in dieser gemeinsamen Presseerklärung war
das Arzneimittel der Beklagten namentlich unter Angabe des Wirkstoffs Ator-
vastatin genannt. Es war dort angeführt, dass gesetzlich Versicherte für den
Fall, dass die Beklagte gemäß ihrer Ankündigung den Preis nicht auf den Fest-
betrag senken würde, demnächst z.B. bei einer 100er-Packung "Sortis" zu
20 mg 57,08 € pro Packung zuzahlen müssten. Gesetzlich Versicherte, die eine
Zuzahlung vermeiden wollten, sollten daher mit ihrem Arzt über den Wechsel
auf ein anderes, therapeutisch gleichwertiges Präparat sprechen. Es stehe eine
große Auswahl an therapeutisch vergleichbaren Produkten zur Verfügung, de-
ren Preis nicht über dem Festbetrag liege. Versicherte müssten sich also nicht
"vor den Karren der Preispolitik eines Unternehmens spannen lassen".
Das Bundesgesundheitsministerium warf der Beklagten zudem in einer
Presseerklärung vom 9. November 2004 vor, ihre Kampagne sei ethisch ver-
werflich. Sie erzeuge aus reinem Profitdenken den Eindruck, es gebe eine Ge-
sundheitsgefährdung für viele Menschen, obwohl diese Gefährdung weder jetzt
noch in Zukunft bestehe. Wenn ein Unternehmen weiterhin nicht gerechtfertigte
höhere Preise verlange, könnten Patienten ihren Arzt bitten, andere Medika-
mente zu verschreiben. In überregionalen Tageszeitungen wurde darüber unter
Überschriften wie "Kassen werfen P. [der Beklagten] Profitsucht vor" (Handels-
blatt) und "Regierung: P. [Beklagte] handelt unethisch/Machtkampf um Phar-
mapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen" (FAZ) berichtet.
(3) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anzeige der Beklag-
ten nicht als unzulässige Publikumswerbung i.S. von § 10 Abs. 1 HWG anzuse-
hen sei, weil die in ihr enthaltenen Aussagen durch das Recht der Beklagten
auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt seien, kann bei diesem
Stand der öffentlichen Diskussion aus Rechtsgründen nicht beanstandet wer-
den. Die Diskussion wurde darüber geführt, ob das Arzneimittel der Beklagten
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V 2004 aus der Gruppe von Choleste-
rinsenkern, für die zum 1. Januar 2005 ein Festbetrag gebildet wurde, auszu-
nehmen war. Die Herausnahme eines Arzneimittels aus einer Festbetragsgrup-
pe setzt nach dieser Vorschrift - damals wie heute - unter anderem voraus,
dass es sich bei dem betreffenden Präparat um ein Arzneimittel mit einem pa-
tentgeschützten Wirkstoff handelt, das eine therapeutische Verbesserung, auch
wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeutet. Der nach § 35 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V 2004 für die Festsetzung von Festbeträgen zuständige
Gemeinsame Bundesausschuss hatte in seinem Beschluss vom 20. Juli 2004
insoweit die Ansicht vertreten, der Umstand, dass der - in dem Arzneimittel der
Beklagten enthaltene - Wirkstoff Atorvastatin das LDL-Cholesterin und damit
das Risiko bestimmter kardiovaskulärer Ereignisse stärker und schneller senke
als andere Wirkstoffe, bedeute keine therapeutische Verbesserung. Mit Recht
hat das Berufungsgericht angenommen, dass sowohl die Bezeichnung des
konkreten Produkts als auch die produktbezogenen Aussagen in der beanstan-
deten Anzeige daher unverzichtbare Bestandteile der kritischen Meinungsäuße-
rung der Beklagten zu dem Gegenstand der öffentlichen Diskussion über die
Festsetzung des Festbetrags waren, weil sich die Aussagen der Beklagten an-
sonsten auf pauschale, inhaltsleere und nicht nachvollziehbare Behauptungen
beschränkt und die beabsichtigte Wirkung im öffentlichen Meinungskampf ver-
fehlt hätten. Angesichts der massiven Vorwürfe, die insbesondere vom Bundes-
gesundheitsministerium gegen die "Preispolitik" der Beklagten erhoben worden
waren, und der breiten Berichterstattung in der überregionalen Presse war die
Meinungsäußerung der Beklagten - wie das Berufungsgericht mit Recht ausge-
führt hat - auch in dieser Form durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
cc) Unter dem Gesichtspunkt von Verstößen gegen § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 7 sowie § 11 Abs. 2 HWG ist eine andere Beurteilung nicht geboten.
Die Revision zeigt nicht auf, dass den Gefahren, denen die in diesen Bestim-
mungen genannten Werbeverbote begegnen sollen, ein im Verhältnis zu dem
Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beklagten größeres Gewicht zukommt. Auch
insoweit ist vielmehr bei der Abwägung maßgeblich darauf abzustellen, dass
sich die Aussagen der Beklagten in ihrer Anzeige, die der Kläger als einen Ver-
stoß gegen das Verbot der vergleichenden Werbung außerhalb der Fachkreise
(§ 11 Abs. 2 HWG), gegen das Verbot der Angstwerbung (§ 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 HWG) sowie gegen das Verbot der Werbung mit fachlichen Empfehlungen
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG) beanstandet hat, bei dem geschilderten Stand
der öffentlichen Diskussion als unverzichtbare Bestandteile der kritischen Mei-
nungsäußerung der Beklagten darstellten.
2. Die mit der Anschlussrevision geführten Angriffe der Beklagten gegen
ihre Verurteilung nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 UWG, § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG bleiben
gleichfalls ohne Erfolg.
a) Soweit die Anschlussrevision sich dagegen wendet, dass das Beru-
fungsgericht die Anzeige der Beklagten als Werbung für ein Arzneimittel i.S.
von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG angesehen hat, sind ihre Rügen, wie bereits unter
II 1 b bb dargelegt, unbegründet.
b) Bei der Anzeige der Beklagten handelt es sich auch um eine Werbung
außerhalb der Fachkreise i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG. Zwar betrifft das
Gebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG regel-
mäßig nur die Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, weil für
verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG außerhalb der
Fachkreise grundsätzlich nicht geworben werden darf. Nach dem Zweck des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG, die angesprochenen Verbraucher vor einem Fehl-
gebrauch des beworbenen Arzneimittels zu schützen, ist diese Vorschrift jedoch
auch dann anzuwenden, wenn die Öffentlichkeitswerbung für ein verschrei-
bungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise - wie hier nach Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG - erlaubt ist.
c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angabe
"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen
Sie Ihren Arzt oder Apotheker" in der Anzeige der Beklagten der in § 4 Abs. 3
Satz 1 HWG aufgestellten Anforderung, dieser Text müsse "gut lesbar" sein,
nicht genügt, weil der Hinweis in kleinen Buchstaben senkrecht am rechten
Rand der Anzeige und damit entgegen der Leserichtung angebracht war (vgl.
BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 206/88, GRUR 1991, 859 - Leserichtung bei
Pflichtangaben).
d) Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG steht nicht im Widerspruch
zum Gemeinschaftsrecht. Art. 89 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG lässt
Raum für eine entsprechende nationale Regelung; diese unterliegt auch im
Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 28 und 30 EG keinen Bedenken (BGH,
Urt. v. 9.10.2008 - I ZR 100/04, GRUR 2009, 509 Tz. 13 = WRP 2009, 625
- Schoenenberger Artischockensaft). An der Verfassungsmäßigkeit der Vor-
schrift als solcher bestehen gleichfalls keine Zweifel (BGH GRUR 2009, 509
Tz. 15 - Schoenenberger Artischockensaft).
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG ist unter Berücksichtigung
der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1,
Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrem Recht zur Mei-
nungsäußerung in der über die Festsetzung des Festbetrags geführten öffentli-
chen Diskussion nicht unzumutbar beeinträchtigt worden wäre, wenn sie den
vorgeschriebenen Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen in einer den Anfor-
derungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG genügenden Form, also gut lesbar, an-
gebracht hätte. Die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts lässt kei-
nen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die
Wirkung der Meinungsäußerung der Beklagten im öffentlichen Meinungskampf
durch die Aufnahme des Hinweises nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht beein-
trächtigt werde. Es hat dabei mit Recht auch darauf abgestellt, dass die Beklag-
te dies offensichtlich nicht anders gesehen hat, da sie den Hinweis, wenn auch
in unzureichender Weise, in ihre Anzeige aufgenommen hat. In der Revisions-
verhandlung hat die Beklagte zudem die Auffassung vertreten, ein Pflichthin-
weis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG habe im Zusammenhang mit einer Mei-
nungsäußerung wie in der beanstandeten Anzeige eine kontraproduktive Wir-
kung, weil er den Eindruck erwecke, es gehe der Beklagten nicht in erster Linie
um die Darlegung ihres Standpunkts in der öffentlichen Diskussion, sondern um
eine den Absatz ihres Arzneimittels fördernde Werbung; der Pflichthinweis stel-
le daher eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechts der Beklagten auf freie
Meinungsäußerung dar. Die Anschlussrevision führt indessen nicht hinreichend
aus, dass die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts auf Rechtsfehlern
beruht, das Berufungsgericht insbesondere ein entsprechendes Vorbringen der
Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt ge-
lassen hätte.
Eine Freistellung vom Pflichthinweis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG kann
im Streitfall auch nicht deshalb angenommen werden, weil die vorliegende Fall-
gestaltung im Hinblick darauf, dass die Nennung des Arzneimittels im Zusam-
menhang mit der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung
erfolgt sei und der mit ihr verbundenen Werbewirkung daher nur eine unterge-
ordnete Bedeutung zukomme, mit derjenigen einer Erinnerungswerbung ver-
gleichbar wäre (vgl. dazu BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate). Die Frei-
stellung der Erinnerungswerbung von den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 6
Satz 1 HWG beruht auf der Erwägung, dass mit einer solchen Werbung nur
Verbraucher angesprochen werden, denen das Mittel bereits bekannt ist und
deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheint (BGHZ 140, 134, 141
- Hormonpräparate, m.w.N.). Eine Erinnerungswerbung liegt daher nach § 4
Abs. 6 Satz 2 HWG nur vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines
Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des phar-
mazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis "Wirkstoff" geworben wird.
Über eine solche Erinnerungswerbung gehen die Angaben zu den Wirkungen,
den Anwendungsgebieten und den Vorteilen des genannten Arzneimittels in der
beanstandeten Anzeige der Beklagten weit hinaus.
e) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG, die in
erster Linie dem Schutz der gesundheitlichen Interessen der Verbraucher dient,
lässiges Marktverhalten dar (BGH GRUR 2009, 509 Tz. 24 - Schoenenberger
Artischockensaft, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist
im Streitfall eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil es der Beklag-
ten mit ihrer Anzeige in erster Linie um eine Meinungsäußerung in der öffentli-
chen Diskussion um die Festbetragsfestsetzung ging. Durch diesen mit der An-
zeige verfolgten Zweck war die Beklagte nicht gehindert, die Anforderungen des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG einzuhalten. Die Meinungsäußerung als solche rechtfer-
tigt daher nicht die Beurteilung, der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG sei
trotz des hohen Schutzgutes der Gesundheit der Verbraucher nicht geeignet,
den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher i.S. des § 3 UWG 2004 nicht
nur unerheblich zu beeinflussen (vgl. auch BGH GRUR 1997, 761, 765 - Politi-
kerschelte). Aus denselben Gründen ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1
HWG auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S. von § 3 Abs. 1 UWG
2008 spürbar zu beeinträchtigen. Die Neufassung der lauterkeitsrechtlichen
Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG 2008 hat insofern gegenüber § 3 UWG 2004
keine Änderung gebracht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-
Drucks. 16/10145, S. 42 zu § 3; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
27. Aufl., § 3 Rdn. 4, 149). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge-
schäftspraktiken führt gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung, da sie nach
ihrem Art. 3 Abs. 3 (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie) Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsas-
pekte von Produkten unberührt lässt (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-
kamm aaO § 4 Rdn. 11.6a).
III. Die Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision der Beklagten
sind daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92
Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.06.2005 - 14 O 70/05 KfH III -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2006 - 6 U 140/05 -