Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2009 – I ZR 54/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und

Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund-

rechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die hinsichtlich der Abweisung der Hilfsanträge geltend gemachten Zulas-

sungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Berufungsbegrün-

dung der Klägerin vom 11. Juni 2007 hinsichtlich der Abweisung der Klage mit

den Hilfsanträgen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und

2 ZPO genügt und die Berufung daher insoweit unzulässig ist. Von einer wei-

teren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.000 €

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 O 307/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.02.2008 - 2 U 299/07 -