BGH Beschluss vom 26.03.2009 – V ZR 209/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 29. September 2008 wird auf Kosten der Be-
klagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
10.000 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision
geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Beklagten sind durch die Entscheidung, die sie mit der Revision an-
fechten möchten, zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf ihren
Grundstücken als Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Die Beschwer richtet
sich nach der Wertminderung, die die Grundstücke erleiden, wenn es bei der
Verurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB
18/03, MDR 2004, 296, std. Rspr.). Sie haben nicht dargelegt (dazu: Senat,
Beschl. v. 27. Juni 2002, NJW 2002, 2720, 2721), dass diese Wertminderung
die Zulässigkeitsgrenze übersteigt.
Allerdings haben die Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen
vorgelegt, der eine Wertminderung von 21.090 € bescheinigt hat. Diese Angabe
ist jedoch ohne Aussagekraft. Der Sachverständige hat sein Ergebnis nicht be-
gründet, sondern die Minderung mit einem „Erfahrungswert“ von 30% ange-
setzt. Als Beeinträchtigungen, die den Wert mindern sollen, sind Geruchs- und
Lärmimmissionen, eine verringerte bauliche und sonstige Ausnutzbarkeit, sub-
jektive oder objektive Bedrohung der Sicherheit des Eigentümers und Minde-
rung des Wiederverkaufswertes genannt. Abgesehen davon, dass der letzte
Punkt keinen eigenständigen Grund für die Wertminderung darstellt, sondern
lediglich eine Auswirkung des geminderten Wertes beschreibt, sind die Gründe
zum Teil (Bedrohung) von vornherein substanzlos und im Übrigen in ihrer Be-
deutung nicht näher erläutert. Es fehlt damit an einer Grundlage für eine ver-
lässliche Bewertung.
Auszugehen ist allenfalls von der Ermittlung des Grundstückswertes
durch den Sachverständigen. Danach beträgt der Wert des 380 qm großen
Grundbesitzes der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Belastung - 70.300 €.
Bei einer Größe der von dem Wegerecht in Anspruch genommenen Fläche von
84 qm entfällt darauf ein Betrag von rund 15.500 €, der als Wertminderung in
Betracht kommt. Zwar ist es möglich, dass dieser Wert überschritten wird, wenn
nämlich der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundstücks durch die
Grunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet. Ob das der Fall ist, ist aber we-
der dem Gutachten des Sachverständigen noch den Ausführungen der Beklag-
ten in der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich in einer Verweisung auf das
Gutachten erschöpfen, zu entnehmen.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 439/06 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 U 9/08 -