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BGH Versäumnisurteil vom 26.03.2009 – Xa ZR 1/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. März 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier Beck, Scharen,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2007

verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-

berg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im

Umfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Oktober 1999 unter Zu-

rückweisung des weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeän-

dert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

18. September 1998 wird aufrechterhalten, soweit das Landge-

richt festgestellt hat, dass die mit Schreiben vom 3. April 1998 er-

klärte fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 12. Dezember

1995 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat.

Es wird ferner festgestellt, dass die mit Schreiben vom 2. Novem-

ber 1998 erklärte fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom

12. Dezember 1995 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die

Klage abgewiesen.

Die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis fallen dem Beklag-

ten zur Last. Im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die

Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrags.

Sie schlossen am 12. Dezember 1995 eine als Lizenzvertrag bezeichne-

te Vereinbarung, mit der der Beklagte der Klägerin eine ausschließliche Lizenz

an verschiedenen technischen Schutzrechten einräumte, deren Inhaber er ist.

Der Klägerin wurde durch diesen Vertrag gestattet, unter Benutzung der

Schutzrechte und des Know-how des Beklagten weltweit Vorrichtungen und

Verfahren zur Nassreinigung von Gasen herzustellen und zu vertreiben. Die

Laufzeit des Vertrags war auf 15 Jahre ab Vertragsunterzeichnung mit der

Möglichkeit der Verlängerung befristet.

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In der Folgezeit veräußerte die Klägerin verschiedene Anlagen, die auf

dem vom Beklagten entwickelten Verfahren beruhten. Beim Betrieb der Anla-

gen kam es jedoch zu Schwierigkeiten, so dass diese von den Kunden nicht

abgenommen wurden. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien.

Entgegen der im Vertrag vorgesehenen Regelung, wonach die Umsatz-

lizenzgebühren vierteljährlich abzurechnen waren, unterblieben solche Abrech-

nungen, was der Beklagte mehr als zwei Jahre nicht beanstandete.

Mit Schreiben vom 3. April 1998 kündigte der Beklagte den Lizenzver-

trag fristlos. Begründet wurde diese Kündigungserklärung in einem Schreiben

vom 27. Mai 1998 unter anderem damit, dass die Klägerin die Umsatzlizenzge-

bühren nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, die Lizenzen in einer Reihe

von Projekten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt worden seien und

die Klägerin zahlungsunfähig geworden sei. Am 2. November 1998 erklärte der

Beklagte, gestützt auf weitere Vertragsverletzungen, erneut die Kündigung des

Lizenzvertrags.

Die Klägerin hat am 12. Mai 1998 Klage auf Feststellung des Fortbeste-

hens des Vertrags vom 12. Dezember 1995 erhoben. Sie hält die angeführten

Kündigungsgründe für unberechtigt und beansprucht mit ihrer Klage die Fest-

stellung, dass beide Kündigungserklärungen unwirksam seien und der Vertrag

vom 12. Dezember 1995 fortbestehe.

Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt, das Berufungsgericht hat,

nachdem der Beklagte am 8. November 1999 erneut gekündigt hat, die Beru-

fung des Beklagten zurückgewiesen.

Über das Vermögen der Klägerin ist am 2. Oktober 2001 das Insolvenz-

verfahren eröffnet worden; der Rechtsstreit ist vom Beklagten aufgenommen

worden, nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab-

gelehnt und ihn an die Klägerin freigegeben hatte.

Durch Versäumnisurteil vom 25. November 2003 (X ZR 159/00, GRUR

2004, 532 - Nassreinigung) hat der Senat auf die Revision des Beklagten das

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Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht er-

neut die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die

Revision des Beklagten, mit der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist zum überwiegenden Teil begründet. Da die

Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über die Revision

nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender

Sachprüfung zu entscheiden.

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I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru-

fungsgericht angenommen hat, das Vertragsverhältnis sei durch die Kündi-

gungserklärungen vom 3. April und 2. November 1998 nicht beendet worden.

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Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhält-

nisses setzt Tatsachen voraus, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Inte-

ressen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen verein-

barter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann

(BGH, Urt. v. 29.04.1997 - X ZR 127/95, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-

Masker; Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash;

Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178; Urt. v. 25.11.2003

- X ZR 159/00, GRUR 2004, 532 - Nassreinigung).

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Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat in der unterblie-

benen Abrechnung der umsatzbezogenen Lizenzgebühren keine die Kündi-

gungen rechtfertigenden Verletzung vertraglicher Pflichten der Klägerin gese-

hen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist vom Bundesgerichtshof

bereits im ersten Revisionsurteil gebilligt worden.

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Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe (vertragswidrig) selbst

Reaktionsmittel hergestellt und an einen Abnehmer geliefert, was dort zu Funk-

tionsstörungen geführt habe, hat das Berufungsgericht ebenso für nicht erwie-

sen erachtet wie die Behauptung, die Klägerin habe bei zwei Projekten (L.

;

V. )

Konstruktionsanweisungen

des

Beklagten

nicht beachtet. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-

prüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

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Soweit das Berufungsgericht weiterhin angenommen hat, es rechtfertige

die Kündigung auch nicht, dass die Klägerin bei einem weiteren Projekt

(M. ) eine Luftkühlung nicht in der vom Beklagten für erforderlich ge-

haltenen Rundbauweise realisiert habe, weil Meinungsverschiedenheiten über

die zweckmäßige Herstellung einer Anlage nicht schlechthin geeignet seien,

eine fristlose Kündigung zu tragen, hält auch dies den Angriffen der Revision

stand. Der Behauptung des Beklagten, aufgrund der "Falschbauweise" sei kei-

ne optimale Reinigung zu erzielen gewesen, musste das Berufungsgericht

nicht nachgehen. Denn es hat nicht festgestellt - und der Beklagte rügt auch

nicht als übergangen -, dass die Klägerin bewusst oder aufgrund mangelnder

Sorgfalt bei Planung und Konstruktion der Anlage eine ungeeignete Bauweise

gewählt hat. Dann ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn

das Berufungsgericht in den "Meinungsverschiedenheiten" der Parteien noch

keinen die Kündigungen aus dem Jahre 1998 rechtfertigenden Grund gesehen

hat.

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II. Dagegen greift die Revision mit Erfolg die weitere Feststellung des

Berufungsgerichts an, dass das Vertragsverhältnis auch noch bei Schluss der

mündlichen Verhandlung im zweiten Berufungsverfahren (d.h. am 13. Novem-

ber 2007) fortbestehe. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme,

auch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 8. November 1999 habe

nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt, beruht auf einer

rechtsfehlerhaften Würdigung des festgestellten Sachverhalts.

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Das Berufungsgericht ist bei seiner Gesamtwürdigung der Umstände

des Streitfalles davon ausgegangen, dass allein der seit annähernd 10 Jahren

anhängige Rechtsstreit eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses "kaum

sinnvoll erscheinen" lasse. Vertragsverstöße der Klägerin in nennenswertem

Umfang seien jedoch nicht festzustellen; Unstimmigkeiten, wie sie zwischen

den Parteien über die zweckmäßige Realisierung der Erfindungen aufgetreten

seien, müssten hingenommen werden. Eigentlicher Grund der Auseinanderset-

zung sei, dass keine der Anlagen über einen nennenswerten Zeitraum funktio-

niert habe, der eine wirtschaftliche Verwertung des Patents gerechtfertigt hätte.

Die Ursache des Scheiterns stehe jedoch nicht fest. Auch angesichts der Insol-

venz der Klägerin sei ihr Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages nicht

ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es sei - jedenfalls dann, wenn man die

Dinge aus der Sicht des Jahres 1999 sehe - nicht völlig ausgeschlossen, dass

eine erneute Zusammenarbeit der Parteien in geordneten Bahnen einen wirt-

schaftlichen Erfolg des Projekts Nassreinigung nach sich ziehe.

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Damit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an das Recht

des Beklagten gestellt, sich aus der auch vom Berufungsgericht als gescheitert

bezeichneten Zusammenarbeit zu lösen.

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Der Beklagte hat der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an seinen Er-

findungen eingeräumt. Er ist mithin daran gehindert, die Erfindungen außerhalb

des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu verwerten und damit wirtschaftli-

chen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschließlichkeits-

rechten zu ziehen. Solange in einer solchen Konstellation auch der ausschließ-

liche Lizenznehmer die Erfindung nicht oder ohne nennenswerten wirtschaftli-

chen Ertrag nutzt, ist das ausschließliche Recht für den Lizenzgeber nahezu

wertlos. Je länger ein solcher Zustand andauert, desto stärker droht die völlige

Entwertung des Schutzrechts und umso höhere Anforderungen sind daher an

die Annahme zu stellen, dem Lizenzgeber sei ein Festhalten am Vertrag

gleichwohl zuzumuten.

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Deshalb kann es an der Zumutbarkeit fehlen, wenn das Scheitern einer

wirtschaftlichen Verwertung darauf beruht, dass der Lizenznehmer unzulängli-

che oder untaugliche Versuche zur praktischen Verwirklichung der Erfindung

unternimmt. Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, in die-

sem Sinne eine Verantwortung der Klägerin für das Scheitern der Verwer-

tungsbemühungen festzustellen. Die Angriffe der Revision hiergegen bedürfen

keiner Erörterung. Denn auch wenn es an einem Verschulden des Lizenzneh-

mers fehlt, können gescheiterte Verwertungsversuche eine Kündigung des Ver-

trages rechtfertigen, wenn aus der objektiven Sicht des Lizenzgebers eine

Besserung der Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Dies gilt ins-

besondere, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Li-

zenzgebers in seinen Vertragspartner zu erschüttern geeignet sind. So verhielt

es sich im Streitfall zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 8. November

1999.

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Denn bis dahin war es nicht nur nicht gelungen, ein Projekt erfolgreich

abzuwickeln. Jedenfalls aus der Sicht des Beklagten war die Klägerin (über

deren Vermögen am 2. Oktober 2001 tatsächlich das Insolvenzverfahren eröff-

net wurde) dazu wirtschaftlich auch kaum noch in der Lage. Das Berufungsge-

richt hat angenommen, dass ein von der Klägerin nicht übernommener Auftrag

(Projekt T. ), Zahlungen an den Beklagten über Dritte, nicht eingehaltene

Zahlungszusagen gegenüber der Patentanwältin des Beklagten und die Ent-

lassung von Arbeitnehmern andere unternehmerische Gründe haben könnten

und nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen sein müssten. Aus der

Sicht des Beklagten mussten sie jedoch die Besorgnis erwecken, die Klägerin

werde schon mangels hinreichender Liquidität nicht in der Lage sein, die bis-

lang fehlgeschlagenen Bemühungen um eine nutzbringende Verwertungen der

Erfindungen zum Besseren zu wenden.

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Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts am 14. Oktober 1998 Pfandrechte Dritter an Lizenzpatenten er-

worben hatte, ohne den Beklagten hiervon zu unterrichten, und aufgrund eines

entsprechenden Antrags der Klägerin am 31. August 1999 ein Patent auf die

Klägerin als neue Inhaberin umgeschrieben wurde (was erst aufgrund eines

Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2002 rückgängig ge-

macht wurde). Der Bundesgerichtshof hat bereits im ersten Revisionsurteil

ausgeführt, das von der Klägerin betriebene Umschreibungsverfahren mit dem

Ziel, sie als Patentinhaberin in die Patentrolle eintragen zu lassen, komme als

schwerwiegender Vertrauensverstoß in Betracht, der geeignet sein könne, die

Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu erschüttern. Das heimliche

Vorgehen der Klägerin bei der Umschreibung der Schutzrechte und die nach

der Entscheidung des Bundespatentgerichts anzunehmende Rechtswidrigkeit

der Umschreibung könnten jedenfalls einen Vertrauensbruch darstellen, der

zumindest im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung, ob das Verhalten der

Klägerin einen wichtigen Grund zur Kündigung bildete, nicht außer Betracht

bleiben könne.

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Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die unterlassene Mitteilung

des Pfandrechtserwerbs möge zwar einen Vertrauensverstoß darstellen. Das

Verhältnis der Parteien sei jedoch in den Jahren 1998 und 1999 durch die Kün-

digungen und die daraus resultierenden Klageverfahren ohnehin sehr ange-

spannt gewesen. Eine ungestörte Vertrauensgrundlage habe nicht bestanden

und daher auch nicht in einer Weise erschüttert werden können, dass hierauf

eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte. Dass die Klägerin

ihre Rechtsanwältin beauftragt habe, die Umschreibung herbeizuführen, sei

nicht unter Beweis gestellt.

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Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dass der Beklagte bereits

aus anderen Gründen versucht hatte, sich vom Vertragsverhältnis zu lösen,

rechtfertigt es nicht, erhöhte Anforderungen an die Erschütterung der Vertrau-

ensgrundlage zu stellen, denn dass sich der Beklagte seinerseits vertragswid-

rig verhalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch dass nicht

festgestellt ist, dass die Klägerin die - rechtswidrige - Umschreibung in Auftrag

gegeben hat, ist unerheblich. Denn die Umschreibung konnte nur auf einen von

ihr oder für sie gestellten Antrag zurückgehen. Aus der Sicht des Beklagten war

sie daher geeignet, das Vertrauen in die Integrität seines Vertragspartners zu

erschüttern.

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III. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten

sind, kann der Senat die abschließende Würdigung nach § 563 Abs. 3 ZPO

selbst vornehmen. Sie ergibt, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Ver-

tragsverhältnisses über den 8. November 1999 hinaus nicht zugemutet werden

konnte. Die Parteien waren in ihrem Bemühen, den Vertragszweck zu errei-

chen, gescheitert. Die Klägerin, die das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, ver-

fügte nicht mehr erkennbar über die finanziellen Möglichkeiten, diese Bemü-

hungen fortzusetzen und zum Erfolg zu führen. Durch ihr Verhalten beim Er-

werb der Pfandrechte und bei der Umschreibung des Patents war zudem die

für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig

erschüttert. Unter diesen Umständen durfte sich der Beklagte durch eine au-

ßerordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen. Insoweit ist daher

die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrags abzuweisen.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Meier-Beck

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Achilles

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.10.1999 - 3 O 10240/98 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 3 U 4101/99 -