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BGH Beschluss vom 26.03.2009 – Xa ZR 16/09

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2009 durch

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Müh-

lens und den Richter Gröning

beschlossen:

Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus

dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 22. Dezember 2008 - I-2 U 65/07 - einstweilen einzustellen,

wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beklagte hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Begeh-

ren im Erkenntnisverfahren mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712

ZPO geltend gemacht hat. In der Berufungsverhandlung hat sie ausweislich der

vorgelegten Sitzungsniederschrift "die Anträge aus der Berufungsbegründung"

gestellt. Die Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2007 enthält zwar vor den

Berufungsanträgen auch den Antrag, die Vollstreckung aus dem mit der Beru-

fung angefochtenen Urteil der 4b-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vor-

läufig einzustellen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht jedoch mit Be-

schlüssen vom 29. August und 8. November 2007 zurückgewiesen. Die in der

Sitzungsniederschrift in Bezug genommenen Anträge sind die Sachanträge aus

der Berufungsbegründung, nicht der auf die Vollstreckung aus dem erstinstanz-

lichen Urteil bezogene und bereits erledigte Antrag auf Einstellung der Zwangs-

vollstreckung.

2

Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt auch nicht die Annahme, es

könne ihr nicht angelastet werden, nicht um Vollstreckungsschutz nachgesucht

zu haben, weil ein solcher Antrag habe aussichtslos erscheinen müssen. Das

Berufungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 29. August und 8. November

2007 die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil sich dem Vor-

bringen der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass die Zwangsvollstreckung zu

außergewöhnlichen, nicht zu ersetzenden Schäden führen würde, die durch die

von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung nicht ausgeglichen werden

könnten; die Beklagte habe einen Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung

nicht einmal gestellt. Dies besagte nichts darüber, ob das Berufungsgericht die

vorläufige Vollstreckbarkeit seines Urteils beschränkt hätte, wenn die Beklagte

im Berufungsrechtszug geltend gemacht hätte, was sie nunmehr geltend macht,

dass sie nämlich zur Erbringung der Sicherheit, mit der sie die Zwangsvollstre-

ckung der Klägerin abwenden könnte, nicht in der Lage sei.

Meier-Beck

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Gröning

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2007 - 4b O 297/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - I-2 U 65/07 -