Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2009 – II ZR 67/08

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 2008 wird zu-

rückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-

streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beschwerde zeigt hinsichtlich des G.-Fonds 10 keinen Prospektfehler auf.

In dem Prospekt wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe ein Anspruch auf

eine Anschlussförderung oder der Umfang der quotalen Haftung der Gesell-

schafter werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zwingend

gemindert.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 650.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Strohn

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4a O 332/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - 26 U 41/07 -