BGH Beschluss vom 30.03.2009 – II ZR 67/08
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 2008 wird zu-
rückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-
streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beschwerde zeigt hinsichtlich des G.-Fonds 10 keinen Prospektfehler auf.
In dem Prospekt wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe ein Anspruch auf
eine Anschlussförderung oder der Umfang der quotalen Haftung der Gesell-
schafter werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zwingend
gemindert.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 650.000,00 €
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4a O 332/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - 26 U 41/07 -