BGH Beschluss vom 30.03.2009 – II ZR 84/08
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
29. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der
im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Dass das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung
übersehen hat, aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit der P.-KG habe
sie das Verkaufsgeschäft nicht mehr aktiv betrieben, ist nicht entscheidungser-
heblich. Das Urteil wird von der weiteren Erwägung getragen, dass die Klägerin
ihren Schaden nicht ausreichend dargelegt hat, weil sie eine „lesbare“ Liste mit
den Kunden, bei denen es zu Umsatzrückgängen gekommen sein soll, nicht
vorgelegt hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 101.385,70 €
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 24 O 77/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.02.2008 - I-17 U 81/07 -