Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2009 – II ZR 84/08

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

29. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der

im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Dass das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung

übersehen hat, aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit der P.-KG habe

sie das Verkaufsgeschäft nicht mehr aktiv betrieben, ist nicht entscheidungser-

heblich. Das Urteil wird von der weiteren Erwägung getragen, dass die Klägerin

ihren Schaden nicht ausreichend dargelegt hat, weil sie eine „lesbare“ Liste mit

den Kunden, bei denen es zu Umsatzrückgängen gekommen sein soll, nicht

vorgelegt hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 101.385,70 €

Goette

Kurzwelly

Strohn

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 24 O 77/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.02.2008 - I-17 U 81/07 -