BGH Beschluss vom 30.03.2009 – IV ZR 316/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 12.961,20 €
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se- nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Terno Seiffert Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 O 18/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 256/04 -