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BGH Beschluss vom 31.03.2009 – 1 StR 76/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. März 2009
BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja ______________________
StPO §§ 99, 95 Abs. 2
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Vor- aussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.
BGH, Beschl. vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat:
Den Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls
zwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des
§ 21 StGB auf eine "erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähig-
keit des Angeklagten im Tatzeitraum" gestützt hat. Jedenfalls konnte sie ohne
Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte
im Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat für
ihn vorhersehbar war.
Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsver-
fahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach
des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen -
E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durch-
greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsge-
richts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was
zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl.
hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR
2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November
2008). Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespei-
cherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Vor-
aussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur
Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-
Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu nä-
her KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn.
28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg
wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits
mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamt-
betrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6).
Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche
dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter
Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht
vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumin-
dest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister
befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunika-
tionsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte,
eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische ge-
setzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO be-
schlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 f.
m.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Grün-
den und insbesondere auch während des Transports leichter "lesbar" ist als
beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende
grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch
das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher selte-
nen) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlag-
nahme einer E-Mail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat.
Für eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommuni-
kationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders
als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen aus-
drücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betrof-
fenen nachträglichen Rechtsschutz begehren (§ 101 Abs. 7 StPO).
Dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Heraus-
gabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts,
sondern beruht allein darauf, dass ursprünglich allein die mit hoheitlichen Be-
fugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen
Maßnahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war.
Nach der Öffnung der Märkte in diesem Bereich muss aber gewährleistet sein,
dass eine Maßnahme nach § 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch
hier der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Ausprägung gefundene allgemeine
Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu
leisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in § 70 StPO bestimmten
Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können, soweit Verpflichtete
nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Nachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermitt-
lungsrichters auch die Voraussetzungen des § 99 StPO gegeben waren, steht
einer Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Ver-
teidigung keine Einwände in der Hauptverhandlung erhoben hat.
Nack Elf Graf
Jäger Sander