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BGH Beschluss vom 31.03.2009 – 1 StR 76/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. März 2009

1 StR 76/09

BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja ______________________

StPO §§ 99, 95 Abs. 2

Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Vor- aussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.

BGH, Beschl. vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat:

Den Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls

zwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des

§ 21 StGB auf eine "erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähig-

keit des Angeklagten im Tatzeitraum" gestützt hat. Jedenfalls konnte sie ohne

Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte

im Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat für

ihn vorhersehbar war.

Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsver-

fahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach

des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen -

E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durch-

greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsge-

richts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was

zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl.

hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR

2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November

2008). Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespei-

cherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Vor-

aussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur

Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-

Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu nä-

her KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn.

28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg

wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits

mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamt-

betrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6).

Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche

dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter

Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht

vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumin-

dest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister

befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunika-

tionsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte,

eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische ge-

setzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO be-

schlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 f.

m.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Grün-

den und insbesondere auch während des Transports leichter "lesbar" ist als

beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende

grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch

das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher selte-

nen) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlag-

nahme einer E-Mail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat.

Für eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommuni-

kationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders

als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen aus-

drücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betrof-

fenen nachträglichen Rechtsschutz begehren (§ 101 Abs. 7 StPO).

Dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Heraus-

gabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts,

sondern beruht allein darauf, dass ursprünglich allein die mit hoheitlichen Be-

fugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen

Maßnahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war.

Nach der Öffnung der Märkte in diesem Bereich muss aber gewährleistet sein,

dass eine Maßnahme nach § 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch

hier der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Ausprägung gefundene allgemeine

Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu

leisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in § 70 StPO bestimmten

Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können, soweit Verpflichtete

nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

Nachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermitt-

lungsrichters auch die Voraussetzungen des § 99 StPO gegeben waren, steht

einer Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Ver-

teidigung keine Einwände in der Hauptverhandlung erhoben hat.

Nack Elf Graf

Jäger Sander