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BGH Beschluss vom 31.03.2009 – 1 StR 83/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 83/09

BESCHLUSS

vom

31. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 5. November 2008 im Maßregelausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in vier Fällen,

jeweils in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit versuch-

ter gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuld- und

Strafausspruch betrifft.

2

Sie hat jedoch mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelausspruchs

Erfolg. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

16. Februar 2009 u.a. ausgeführt:

„Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist nur dann zulässig, wenn

zumindest die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB positiv

festgestellt ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21

StGB fehlt schon die genaue Einordnung der von der Strafkammer

angenommenen Persönlichkeitsstörung (UA S. 13/14) in eines der

Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Außerdem legt der Tatrichter

nicht ausreichend dar, dass die nicht hirnorganisch bedingte (UA

S. 13) Persönlichkeitsstörung von derartiger Schwere ist, dass sie

die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderli-

chen Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten aufweist (vgl.

Senat in BGHSt 49, 45). Die Ausführungen der Strafkammer dazu

sind nicht ausreichend (UA S. 14).

Ferner hat die Strafkammer eine verminderte Schuldfähigkeit ge-

mäß § 21 StGB wegen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des

Angeklagten bejaht (UA S. 14, 16). Das ist unzutreffend. Die Ein-

sichtsfähigkeit ist entweder vorhanden, dann ist der Täter voll

schuldfähig, oder sie fehlt, dann liegt Schuldunfähigkeit nach § 20

StGB vor (vgl. BGHSt 21, 27). Dass die Strafkammer irrtümlich auf

Einsichtsfähigkeit abgehoben hat, obwohl sie eine eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit begründen wollte, ist aus den schriftlichen Ur-

teilsgründen nicht zu erkennen, weil darin mehrfach die verminderte

Einsichtsfähigkeit benannt wird (UA S. 3, 14, 15, 16).

Die unzureichenden Ausführungen zur (verminderten) Schuldfähig-

keit erfassen die angeordnete Maßregel. Dass der Fehler auch un-

mittelbare Auswirkungen auf die Strafrahmenbestimmung und die

Straffestsetzung hat und der Angeklagte dadurch beschwert ist,

wird der Senat ausschließen können. Deshalb können die verhäng-

ten Strafen bestehen bleiben.

Der Schuldspruch wird von dem Fehler nicht berührt. Es ist nach

den Feststellungen auszuschließen, dass eine völlige Schuldunfä-

higkeit vorliegt (UA S. 14, 18), zumal da der Angeklagte offenbar in

der Lage ist, seine Auffassung auch in angemessener Weise

schriftlich gegenüber staatlichen Stellen vorzutragen (UA S. 13).

Auch die Revision zielt mit ihrer die Maßregel betreffenden formel-

len Rüge offenbar nicht auf die Feststellung der Voraussetzungen

des § 20 StGB ab.“

3

Dem tritt der Senat bei. Danach bedarf die Maßregelfrage der Prüfung

durch das neue Tatgericht.

Nack Elf Graf

Jäger Sander