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BGH Beschluss vom 31.03.2009 – 1 StR 83/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 5. November 2008 im Maßregelausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in vier Fällen,
jeweils in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit versuch-
ter gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuld- und
Strafausspruch betrifft.
2
Sie hat jedoch mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelausspruchs
Erfolg. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
16. Februar 2009 u.a. ausgeführt:
„Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist nur dann zulässig, wenn
zumindest die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB positiv
festgestellt ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21
StGB fehlt schon die genaue Einordnung der von der Strafkammer
angenommenen Persönlichkeitsstörung (UA S. 13/14) in eines der
Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Außerdem legt der Tatrichter
nicht ausreichend dar, dass die nicht hirnorganisch bedingte (UA
S. 13) Persönlichkeitsstörung von derartiger Schwere ist, dass sie
die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderli-
chen Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten aufweist (vgl.
Senat in BGHSt 49, 45). Die Ausführungen der Strafkammer dazu
sind nicht ausreichend (UA S. 14).
Ferner hat die Strafkammer eine verminderte Schuldfähigkeit ge-
mäß § 21 StGB wegen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des
Angeklagten bejaht (UA S. 14, 16). Das ist unzutreffend. Die Ein-
sichtsfähigkeit ist entweder vorhanden, dann ist der Täter voll
schuldfähig, oder sie fehlt, dann liegt Schuldunfähigkeit nach § 20
StGB vor (vgl. BGHSt 21, 27). Dass die Strafkammer irrtümlich auf
Einsichtsfähigkeit abgehoben hat, obwohl sie eine eingeschränkte
Steuerungsfähigkeit begründen wollte, ist aus den schriftlichen Ur-
teilsgründen nicht zu erkennen, weil darin mehrfach die verminderte
Einsichtsfähigkeit benannt wird (UA S. 3, 14, 15, 16).
Die unzureichenden Ausführungen zur (verminderten) Schuldfähig-
keit erfassen die angeordnete Maßregel. Dass der Fehler auch un-
mittelbare Auswirkungen auf die Strafrahmenbestimmung und die
Straffestsetzung hat und der Angeklagte dadurch beschwert ist,
wird der Senat ausschließen können. Deshalb können die verhäng-
ten Strafen bestehen bleiben.
Der Schuldspruch wird von dem Fehler nicht berührt. Es ist nach
den Feststellungen auszuschließen, dass eine völlige Schuldunfä-
higkeit vorliegt (UA S. 14, 18), zumal da der Angeklagte offenbar in
der Lage ist, seine Auffassung auch in angemessener Weise
schriftlich gegenüber staatlichen Stellen vorzutragen (UA S. 13).
Auch die Revision zielt mit ihrer die Maßregel betreffenden formel-
len Rüge offenbar nicht auf die Feststellung der Voraussetzungen
des § 20 StGB ab.“
3
Dem tritt der Senat bei. Danach bedarf die Maßregelfrage der Prüfung
durch das neue Tatgericht.
Nack Elf Graf
Jäger Sander