BGH Beschluss vom 31.03.2009 – 4 StR 31/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat, soweit dieser verurteilt worden ist; jedoch wird die Ur- teilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte von dem Anklage- vorwurf eines weiteren schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange- klagten zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer