Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.03.2009 – 4 StR 31/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat, soweit dieser verurteilt worden ist; jedoch wird die Ur- teilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte von dem Anklage- vorwurf eines weiteren schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange- klagten zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer