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BGH Beschluss vom 31.03.2009 – X ZR 29/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. März 2009

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh-

lens und die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F.

G. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 42 03 820, das eine

fahrbare Betonpumpe betrifft. Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht

das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Diese Klage hat das

Bundespatentgericht abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung

eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr.-Ing. F. G.

zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Nach Einreichung des schriftlichen

Gutachtens haben die Beklagten den Sachverständigen wegen Besorgnis der

Befangenheit abgelehnt und geltend gemacht:

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Der Sachverständige stehe in engen Beziehungen zu der P.

AG, die zwar nicht Partei des Nichtigkeitsverfahrens sei, die jedoch ebenso wie

die Nichtigkeitsklägerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Patent-

verletzung in Anspruch genommen werde. Die Nichtigkeitsklägerin und die

P. AG hätten deshalb ein identisches Interesse an der Vernichtung

des Streitpatents.

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Das Institut, dem der Sachverständige vorstehe, habe in der Woche vom

7. bis 20. Juni 2005 eine Exkursion in die Schweiz und nach Österreich durch-

geführt, bei der auch abschließend die P. AG besucht worden sei.

Diese habe den größten Teil der Reisekosten übernommen, wofür sich der

Sachverständige in dem Vorwort zu einem von ihm verfassten Reisebericht

ausdrücklich bedankt habe. Der Reisebericht lese sich im Übrigen wie eine

Werbebroschüre und sei auch teilweise wörtlich den Werbeunterlagen der

P. AG entnommen. Die Beklagte hält dies zwar für "vollkommen in

Ordnung", vertritt aber gleichwohl den Standpunkt, die Annahme von zweckge-

bundenen Geldgeschenken begründe Zweifel an der Unparteilichkeit des Sach-

verständigen, zumal das Institut bei verständiger Würdigung habe annehmen

dürfen, auch weiterhin mit finanziellen Unterstützungen bedacht zu werden.

Dies zeige sich auch daran, dass nochmals im Jahre 2007 eine Exkursion

durchgeführt worden sei, die

in gleicher Weise von der P. AG

unterstützt worden sei. Zudem werbe die P. AG damit, dass der Fir-

mengründer, K. S. , am 4. April 2007 den …

Innovationspreis

des Instituts für … erhalten habe.

Die Laudatio habe bei dieser Gelegenheit der gerichtliche Sachverständige

gehalten. Auch diese Begebenheit begründe vernünftige Zweifel daran, dass

der gerichtliche Sachverständige die gebotene Neutralität wahre. In seiner Lau-

datio habe der gerichtliche Sachverständige das Lebenswerk des Preisträgers

gewürdigt, indem er ausgeführt habe, dass das wissenschaftliche Denken und

zahlreiche bahnbrechende Innovationen die von ihm als Student 1958 gegrün-

dete Firma zum Welterfolg geführt habe.

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Zum Zeitpunkt der Bestellung des gerichtlichen Sachverständigen hätten

die Beklagten keinerlei Veranlassung gehabt, an dessen Neutralität zu zweifeln.

Erst der Inhalt des Sachverständigengutachtens, in dem der Sachverständige

Ausführungen zu den Großmastpumpen der P. AG gemacht habe,

habe Veranlassung gegeben, über die Beziehungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen zu der P. AG Nachforschungen anzustellen. Deshalb treffe

die Beklagte kein Verschulden daran, dass der Antrag auf Ablehnung des ge-

richtlichen Sachverständigen erst jetzt erfolgt sei, weshalb das Ablehnungsge-

such nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO verspätet und deshalb unzulässig sei.

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II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsver-

fahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hin-

reichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeig-

net sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dafür kommt es nicht

darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob

das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob

für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der Anschein nicht vollstän-

diger Unvoreingenommenheit besteht (Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00,

GRUR 2002, 369

- Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 23.10.2007

- X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 - Sachverständigenablehnung II).

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Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen, ihre rechtzeitige Anbrin-

gung zugunsten der Beklagten unterstellt, bei verständiger Würdigung nicht die

Annahme, der gerichtliche Sachverständige werde die erforderliche Unpartei-

lichkeit nicht aufbringen.

Die Beziehungen des gerichtlichen Sachverständigen zur P.

AG geben - auch aus der Sicht der Beklagten - keinen Anlass, an der Unpartei-

lichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Exkursionen mit Werksbesichtigun-

gen gehören zur Ausbildung von Studenten und rechtfertigen als solche bei

verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Soweit die

P. AG die Exkursion mit einer Zuwendung von 500,-- € unterstützt

hat, rechtfertigt dieser Umstand im Streitfall keine andere Beurteilung, da die

Exkursion auch von anderen Unternehmen und nicht allein von der P.

AG unterstützt wurde, der Geldbetrag zudem nicht dem Institut des gerichtli-

chen Sachverständigen zugewendet wurde, sondern den an der Exkursion teil-

nehmenden Studenten. Darüber hinaus hat - wie die Beklagte nicht in Zweifel

gezogen hat - nicht der gerichtliche Sachverständige die Exkursionsberichte

erstellt, diese sind vielmehr von den teilnehmenden Studenten angefertigt wor-

den, wobei auch die sonstigen die Exkursion unterstützenden Unternehmen

benannt wurden. Bei der Ehrung des Gründers der P. AG K.

S. hat zwar der Sachverständige die Laudatio gehalten, weitere Bezie-

hungen bestehen jedoch nicht. Anlässlich der Laudatio hat der gerichtliche

Sachverständige die für die Preisverleihung ausschlaggebenden Leistungen

gewürdigt, die auch die Beklagte als solche nicht in Abrede stellt.

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Aus den genannten Umständen kann daher im Streitfall auch in ihrer Zu-

sammenschau ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden.

Melullis

Scharen

Mühlens

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2006 - 3 Ni 42/05 -